Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

I.  Landgemeindeordnung.  11

den,  ausgestellt  sei.  Eine  solche  Vollmacht  ist  auch  dann
ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder
Notariatsvollmacht  erfordern.  4.  Zu  dem  Nachweise,
daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder  Veräußerung
  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden
  Gerechtsamen  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen
  besonderen  Formen  beobachtet  sind,  genügt
eine  Bescheinigung  des  Regierungspräsidenten.

§  11.  Wenn  in  Ansehung  des  Maßstabes  der  Vertheilung
  der  Gemeindeabgaben  oder  Dienste  die  Ortsverfassung
  13)  dunkel,  zweifelhaft  oder  nicht  mehr  passend
ist,  insbesondere  hergebrachte  Gewohnheit  dabei  keinen
sicheren  Anhalt  gewährt,  oder  zu  erheblichen  Mißverständnissen
  führt,  so  ist  eine  Ergänzung  oder  Abänderung  der
Ortsverfassung  hierüber,  unter  Beachtung  der  Vorschrift
des  §  12  durch  einen  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestätigenden
  Gemeindebeschluß  herbeizuführen  14).  Kommt
ein  solcher  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  ist  der  Kreisausschuß
  befugt,  die  in  Ansehung  der  Vertheilung  der

13)  Separationsrezesse  und  Abgabenvertheilungspläne  bei
Grundstückparzellirungen  bilden  für  die  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben
  einen  Theil  der  Ortsverfassung,  so  daß  bei
einer  Neuregelung  deren  abweichende  Bestimmungen  ausdrücklich
  außer  Kraft  zu  setzen  sind.

14)  Zur  Heranziehung  der  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Mai
1873  von  der  Staatsklassensteuer  befreiten  Personen  zu  den
nach  dieser  Steuer  auffubringenden  Gemeindelasten  bedarf  es
eines  Beschlusses  der  Gemeinde.  Für  eine  einzelne  Ausgabe
einen  besonderen  Vertheilungsmaßstab  festzusetzen,  ist  die  Gemeinde
  nicht  berechtigt.  Zur  Abänderung  des  Gemeindebeschlusses
  durch  den  Kretsausschuß  bedarf  es  nicht  einer  nochmaligen
  Anhörung  der  Gemeinde.