I. Landgemeindeordnung. 11
den, ausgestellt sei. Eine solche Vollmacht ist auch dann
ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder
Notariatsvollmacht erfordern. 4. Zu dem Nachweise,
daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Veräußerung
von Grundstücken oder denselben gleichstehenden
Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen
besonderen Formen beobachtet sind, genügt
eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten.
§ 11. Wenn in Ansehung des Maßstabes der Vertheilung
der Gemeindeabgaben oder Dienste die Ortsverfassung
13) dunkel, zweifelhaft oder nicht mehr passend
ist, insbesondere hergebrachte Gewohnheit dabei keinen
sicheren Anhalt gewährt, oder zu erheblichen Mißverständnissen
führt, so ist eine Ergänzung oder Abänderung der
Ortsverfassung hierüber, unter Beachtung der Vorschrift
des § 12 durch einen von dem Kreisausschusse zu bestätigenden
Gemeindebeschluß herbeizuführen 14). Kommt
ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist der Kreisausschuß
befugt, die in Ansehung der Vertheilung der
13) Separationsrezesse und Abgabenvertheilungspläne bei
Grundstückparzellirungen bilden für die Vertheilung der Gemeindeabgaben
einen Theil der Ortsverfassung, so daß bei
einer Neuregelung deren abweichende Bestimmungen ausdrücklich
außer Kraft zu setzen sind.
14) Zur Heranziehung der nach dem Gesetze vom 25. Mai
1873 von der Staatsklassensteuer befreiten Personen zu den
nach dieser Steuer auffubringenden Gemeindelasten bedarf es
eines Beschlusses der Gemeinde. Für eine einzelne Ausgabe
einen besonderen Vertheilungsmaßstab festzusetzen, ist die Gemeinde
nicht berechtigt. Zur Abänderung des Gemeindebeschlusses
durch den Kretsausschuß bedarf es nicht einer nochmaligen
Anhörung der Gemeinde.