Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Abschluß  in  Belgien  und  den  Niederlanden.  59

Kammern  sich  bereits  bei  dem  Abschlusse  der  Verträge  geltend  zu  machen  habe,
wo  eine  solche  überhaupt  erforderlich  sei.  Dies  widerstreitet  jedoch,  wie  auch
Gneist  in  einem  von  ihm  über  die  Auslegung  der  Bestimmungen  des  Deutschen
  Verfassungsgesetzes  abgestatteten  Gutachten  ausführt,  dem  Wortsinne  der
citirten  Bestimmung  der  Belgischen  Verfassung.  Es  wird  darin  dem  Könige
das  Recht  Staatsverträge  zu  schließen  ganz  allgemein  beigelegt,  und  von  den
Verträgen,  welche  der  Zustimmung  der  Kammern  bedürfen  sollen,  heißt  es,
sie  sollten  ohne  eine  solche  keine  Wirksamkeit  haben  (’'ont  d’effet  qu'apres
Avoir  recu  Tassentiment  des  chambrese).

Ganz  ähnlich  wie  in  Belgien  ist  der  Abschluß  der  Staatsverträge  in
den  Niederlanden  geordnet.  Auch  dort  liegt  dem  Könige  das  Recht  Verträge
  zu  schließen  im  Allgemeinen  ob,  dagegen  wird  in  bestimmten  Fällen  die
Zustimmung  der  Generalstaaten  erfordert,  bevor  der  König  die  Ratification
  ertheilen  darf.  In  dieser  Hinsicht  schreibt  der  Art.  57  des  Verfassungsgesetzes
  vom  14.  Oktober  1848,  wie  folgt  vor:  „Verträge,  welche  mit  der  Abtretung
  oder  Vertauschung  eines  Theiles  des  Staatsgebietes  verbunden  sind,
oder  andere  Bestimmungen  und  Veränderungen  enthalten,  welche  gesetzliche
Rechte  betreffen,  werden  von  dem  Könige  nicht  eher  bestätigt,  als  bis  die  Generalstaaten
  diese  Bestimmungen  oder  Veränderungen  genehmigt  haben.“

Noch  weit  mehr  ist  in  Spanien  die  Initiative  des  Königs  für  den  Abschluß
  von  Staatsverträgen  beschränkt.  Die  Spanische  Kortesverfassung  vom
19.  März  1812  bestimmt  in  §  131  Nr.  9:  „Die  Kortes  sind  ermächtigt  die
offenfsiven  Allianzverträge,  die  Subsidien=  und  Handelsverträge  vor  ihrer
Ratification  zu  genehmigen.“  —  Die  Spoanische  Verfassung  vom  18.  Juni
1837  verordnet  in  Art.  48  Nr.  3:  „Der  König  muß  durch  ein  specielles
Gesetz  autorifirt  werden,  um  Offensiv-Allianzverträge,  Handelsverträge
  und  solche,  worin  Subsidien  für  fremde  Mächte  vereinbart
werden,  zu  ratificiren.“

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Abschluß  in  Italien.

In  Italien  ist  das  Recht  des  Königs  hinsichtlich  des  Abschlusses  von
Staatsverträgen  ähnlichen  Beschränkungen  unterworfen.  Das  Verfassungsgesetz
  bestimmt  in  dieser  Hinsicht  in  Art.  5:  „Der  König  allein  hat  die  executive
  Gewalt.  Er  ist  das  Staatsoberhaupt,  commandirt  die  Armee  zu  Wasser
und  zu  Lande,  erklärt  Krieg,  schließt  Friedens-,  Allianz-,  Handels=  und
alle  anderen  Verträge,  und  bringt  dieselben  zur  Vorlage  an  die
Kammern,  sobald  das  Interesse  und  die  Sicherheit  des  Staates
dies  verlangt  und  angemessen  erscheinen  läßt.  Alle  Verträge,  welche
dem  Staate  eine  financielle  Last  auferlegen  oder  eine  Veränderung
des  Staatsgebietes  zur  Veranlassung  haben,  erlangen  ihre  Wirksamkeit  erst
durch  die  Zustimmung  der  Kammern.“