Abschluß in Belgien und den Niederlanden. 59
Kammern sich bereits bei dem Abschlusse der Verträge geltend zu machen habe,
wo eine solche überhaupt erforderlich sei. Dies widerstreitet jedoch, wie auch
Gneist in einem von ihm über die Auslegung der Bestimmungen des Deutschen
Verfassungsgesetzes abgestatteten Gutachten ausführt, dem Wortsinne der
citirten Bestimmung der Belgischen Verfassung. Es wird darin dem Könige
das Recht Staatsverträge zu schließen ganz allgemein beigelegt, und von den
Verträgen, welche der Zustimmung der Kammern bedürfen sollen, heißt es,
sie sollten ohne eine solche keine Wirksamkeit haben (’'ont d’effet qu'apres
Avoir recu Tassentiment des chambrese).
Ganz ähnlich wie in Belgien ist der Abschluß der Staatsverträge in
den Niederlanden geordnet. Auch dort liegt dem Könige das Recht Verträge
zu schließen im Allgemeinen ob, dagegen wird in bestimmten Fällen die
Zustimmung der Generalstaaten erfordert, bevor der König die Ratification
ertheilen darf. In dieser Hinsicht schreibt der Art. 57 des Verfassungsgesetzes
vom 14. Oktober 1848, wie folgt vor: „Verträge, welche mit der Abtretung
oder Vertauschung eines Theiles des Staatsgebietes verbunden sind,
oder andere Bestimmungen und Veränderungen enthalten, welche gesetzliche
Rechte betreffen, werden von dem Könige nicht eher bestätigt, als bis die Generalstaaten
diese Bestimmungen oder Veränderungen genehmigt haben.“
Noch weit mehr ist in Spanien die Initiative des Königs für den Abschluß
von Staatsverträgen beschränkt. Die Spanische Kortesverfassung vom
19. März 1812 bestimmt in § 131 Nr. 9: „Die Kortes sind ermächtigt die
offenfsiven Allianzverträge, die Subsidien= und Handelsverträge vor ihrer
Ratification zu genehmigen.“ — Die Spoanische Verfassung vom 18. Juni
1837 verordnet in Art. 48 Nr. 3: „Der König muß durch ein specielles
Gesetz autorifirt werden, um Offensiv-Allianzverträge, Handelsverträge
und solche, worin Subsidien für fremde Mächte vereinbart
werden, zu ratificiren.“
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Abschluß in Italien.
In Italien ist das Recht des Königs hinsichtlich des Abschlusses von
Staatsverträgen ähnlichen Beschränkungen unterworfen. Das Verfassungsgesetz
bestimmt in dieser Hinsicht in Art. 5: „Der König allein hat die executive
Gewalt. Er ist das Staatsoberhaupt, commandirt die Armee zu Wasser
und zu Lande, erklärt Krieg, schließt Friedens-, Allianz-, Handels= und
alle anderen Verträge, und bringt dieselben zur Vorlage an die
Kammern, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates
dies verlangt und angemessen erscheinen läßt. Alle Verträge, welche
dem Staate eine financielle Last auferlegen oder eine Veränderung
des Staatsgebietes zur Veranlassung haben, erlangen ihre Wirksamkeit erst
durch die Zustimmung der Kammern.“