Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gebdachten  Direktoren  und  des  Rendanten  (9.  28.)  erforderlich.  In  allen  uͤbrigen
  Faͤllen  sind  Erklaͤrungen,  Urkunden  und  Verhandlungen  der  Direktion
mindestens  von  zwei  Direktionsmitgliedern  unter  der  Firma  der  Bank  zu  unterschreiben.
  Nur  die  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften
verpflichten  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere
öffentliche  Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.  Gerichtliche  Eide  Namens  der
Bank  werden  von  den  Mirgliedern  der  Direktion  abgeleistet.

K.  35.

Die  Direktion  ernennt  und  zuufetg,  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  deren
Ernennung  und  Entklassung  nicht  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist.  Sie
ist  befugt,  diejenigen  Beamten,  deren  Enklassung  ihr  nicht  zusteht,  zu  suspendiren,
  und  hat  über  die  Entlassung  derselben  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes
  herbeizuführen.

g.  3  6.

Bei  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  vollziehenden
Direktors  übernimmt  ein  von  dem  Verwaltungsrath-  dazu  bestimmtes  Mitglied
des  Verwaltungsrathes  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
  provisorit  dessen  Dienst.

g.  37.

Der  vollziehende  Direktor  muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft
besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archio  der  Gesellschaft
hinterlegt  und  dürfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,  weder
verädußert  noch  übertragen  werden.

g.  38.

Die  Direktion  fertigt  und  übergiebt  dem  Verwaltungsrathe  die  §.  28.
unter  b.  gedachten  Uebersichten,  desgleichen  am  Schlufse  eines  jeden  Geschäftsjahres
  eine  nach  kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte  Bilanz  unter  gewissenhafter
  Würdigung  des  Werthes  aller  Akeiva.  Allmonatlich  hat  sie  eine  von
dem  Verwaltungsrathe  vorher  zu  genehmigende  Uebersicht  der  am  letzten  Tage
des  verflossenen  Monats  in  der  Bank  vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,
  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gold  und  Silber,  Barren  und
Wechseln,  ferner  des  Betrages  der  Forderungen  aus  Darlehen  und  aus  laufender
  Rechnung,  sowie  der  umlaufenden  Banknoten,  desgleichen  unmittelbar
nach  abgehaltener  jährlicher  Generalversammlung  einen  alle  Zweige  des  Verkehrs
  umfassenden,  vom  Verwaltungsrathe  henehmgnen.  kurzen  Geschaftsbericht
für  das  abgelaufene  Jahr  dem  Kommissar  des  Staakes  vorzulegen  und  gleichzeitig
  in  den  §.  13.  gedachten  Zeitungen  zu  verdffentlichen.

Es  bleibt  der  Regierung  vorbehalken,  anstatt  der  monatlichen  in  Zukunft