Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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blieben  oder  zu  niedere  Beiträge  erhoben  worden  sind,  so  haben  sie,  unbeschadet  der  Herbeiführung
  der  entsprechenden  Strafeinschreitung  wegen  etwa  versäumter  Anmeldung,  nachträglich
  die  Beiträge  von  den  Arbeitgebern  zu  erheben  und  die  Berichtigung  der  Quittungskarten
  der  Verficherten  herbeizuführen  (§§.  158  und  163  des  Reichsgesetzes).

Andererseits  haben  sie  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  für  Personen,  welche  weder
versicherungspflichtig,  noch  gemäß  §.  14  des  Reichsgesetzes  zur  freiwilligen  Versicherung
berechtigt  sind,  Beiträge  eingezogen  werden.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  für
die  in  §.  5  Abs.  4  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  schon  vor  dem  Beginn  des  Versicherungsverhältnisses
  erwerbsunfähigen  Personen  und  für  Personen,  welche  bereits  eine  Invalidenrente
  beziehen,  auch  dann  keine  Beiträge  eingezogen  werden,  wenn  sie  sich  in  einer  sonst
die  Versicherungspflicht  begründenden  Beschäftigung  befinden  oder  Mitglieder  einer  Krankenkasse
  sind.

S.  57.
Der  Einzug  der  Beiträge  erfolgt

a.  für  diejenigen  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  einer  Krankenkasse  angehören
  (§F.  55  lit.  a),  gleichzeitig  mit  den  Krankenversicherungsbeiträgen  an  den
durch  das  Statut  der  Krankenkasse  festgesetzten  Fälligkeitsterminen,

b.  für  alle  übrigen  versicherungspflichtigen  Personen  zu  den  vom  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  bestimmten  Terminen

je  für  die  seit  dem  letzten  Fälligkeitstermin  abgelaufene  Zeit  (Beitragsperiode)h.

Für  jede  Beitragsperiode  sind  so  viele  Wochenbeiträge  zu  berechnen,  als  in  diese
Periode  Beitragswochen  fallen,  während  deren  das  die  Versicherungspflicht  begründende
  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  bestanden  hat.  Die  Beitragswoche  beginnt  mit  dem
Montag  jeder  Kalenderwoche.  Fällt  eine  Woche  nur  zum  Theil  in  die  Beitragsperiode,
so  ist  der  Wochenbeitrag,  und  zwar  in  seinem  vollen  Betrag,  zu  berechnen:

a.  für  die  bereits  begonnene  Woche,  wenn  in  derselben  vor  dem  Beginn  der  Beitragsperiode
  ein  die  Versicherungspflicht  begründendes  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß
  noch  nicht  bestanden  hatte:

b.  für  die  nicht  mehr  vollendete  Woche,  wenn  in  derselben  vor  dem  Ablauf  der