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blieben oder zu niedere Beiträge erhoben worden sind, so haben sie, unbeschadet der Herbeiführung
der entsprechenden Strafeinschreitung wegen etwa versäumter Anmeldung, nachträglich
die Beiträge von den Arbeitgebern zu erheben und die Berichtigung der Quittungskarten
der Verficherten herbeizuführen (§§. 158 und 163 des Reichsgesetzes).
Andererseits haben sie auch darauf zu achten, daß nicht für Personen, welche weder
versicherungspflichtig, noch gemäß §. 14 des Reichsgesetzes zur freiwilligen Versicherung
berechtigt sind, Beiträge eingezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß für
die in §. 5 Abs. 4 des Reichsgesetzes bezeichneten schon vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwerbsunfähigen Personen und für Personen, welche bereits eine Invalidenrente
beziehen, auch dann keine Beiträge eingezogen werden, wenn sie sich in einer sonst
die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung befinden oder Mitglieder einer Krankenkasse
sind.
S. 57.
Der Einzug der Beiträge erfolgt
a. für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche einer Krankenkasse angehören
(§F. 55 lit. a), gleichzeitig mit den Krankenversicherungsbeiträgen an den
durch das Statut der Krankenkasse festgesetzten Fälligkeitsterminen,
b. für alle übrigen versicherungspflichtigen Personen zu den vom Vorstand der Versicherungsanstalt
bestimmten Terminen
je für die seit dem letzten Fälligkeitstermin abgelaufene Zeit (Beitragsperiode)h.
Für jede Beitragsperiode sind so viele Wochenbeiträge zu berechnen, als in diese
Periode Beitragswochen fallen, während deren das die Versicherungspflicht begründende
Arbeits= oder Dienstverhältniß bestanden hat. Die Beitragswoche beginnt mit dem
Montag jeder Kalenderwoche. Fällt eine Woche nur zum Theil in die Beitragsperiode,
so ist der Wochenbeitrag, und zwar in seinem vollen Betrag, zu berechnen:
a. für die bereits begonnene Woche, wenn in derselben vor dem Beginn der Beitragsperiode
ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienstverhältniß
noch nicht bestanden hatte:
b. für die nicht mehr vollendete Woche, wenn in derselben vor dem Ablauf der