Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gegenstaͤnde berathen und beschlossen werden, die in der zum Zweck der Ein- 
berufung erlassenen Bekanntmachung des Verwaltungsrakhes ausdrücklich als 
Gegenstände der Verhandlung bezeichnet find. 
S. 38. 
Auch in den ordentlichen Generalversammlungen kann 
1) die Vermehrung des Grundkapitals über den Belrag von Einer Million 
dreimal hundert tausend Thaler hinaus, 
2) die Abänderung der Statuten, 
3) die Verlängerung der Zeit, für welche die Gesellschaft geschlossen ist, und 
4) die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in Auf- 
nahmen baarer Betrage oder in der Eingehung von Schuldverbindlich- 
keiten, deren Deckung nicht aus den Einnaßmen des laufenden Geschäfts- 
jahres erfolgt, bestehen, 
nur dann beschlossen werden, wenn in der zum Zweck der Einberufung zu er- 
lassenden Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt ist, daß ein hierauf bezüglicher 
Antrag zur Verhandlung kommen soll. Außerdem bedürfen die Beschlüsse 
ald 1 — 3., um verbindliche Kraft zu erhalten, der landesherrlichen Genehmi- 
gung, Beschlüsse ad 4. der Genehmigung des Herrn Handelsministers. 
K. 39. 
Ueber die Verhandlungen in der Generalversammlung wird ein gericht- 
liches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Namen der zur Theil- 
nahme an der Versammlung berechtigten (F. 30.) und wirklich erschienenen 
Aktionaire resp. ihrer Bevollmächtigten, sowie die Zahl der einem jeden von 
ihnen gebührenden Stimmen, werden durch ein von dem Verwaltungsrathe zu 
vollziehendes Verzeichniß konstarirk, welches dem Protokolle beizufügen ist. 
Das Protokoll ist gültig vollzogen und für die Gesellschaft verbindlich, 
wenn der Vorsitzende, sowie die beim Abschluß des Protokolls amwesenden 
Skrutatoren, dasselbe unterschrieben haben. 
1. Legitimation der Gesellschaftsvorstände. 
F. 40. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes, in denen Mitglieder 
desselben gewählt werden (§9. 18. und 21.), sowie über die Beschlüsse, wodurch 
Direktoren ernannt oder Direktionsfunktionen an Mitglieder des Verwaltungs= 
rathes, oder das Recht zur Mitzeichnung der Firma an VWerwaltungsraths= 
Mitglieder oder Beamte der Gesellschaft übertragen werden (§F. 23. Nr. 1., 
§## 27. und 29.), sind gerichtliche oder notarielle Protokolle aufzunehmen. 
g. 41.
	        
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