Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 52.—
(Nr. 768.) Allerhächster Erlaß vom 23. März 1857., betreffend die in Gemäßtheit des
Gesetzes vom 7. Mai 1856. aufzunehmende Staatsanleihe von 7,680,000
Thalern.
A.. den Antrag in Ihrem Berichte vom 19. d. M. genehmige Ich, daß
die Staatsanleihe von 7,680,000 Rehlrn. (sieben Millionen sechshundert achtr-
zigtausend Thalern), welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Mai 1856.,
betreffend den Bau einer Eisenbahn von Kreuz nach Frankfurt a. d. O. und
einer Eisenbahn von Saarbrücken einerseils nach Trier und andererseits bis
zur Großherzoglich Luremburgischen Grenze bei Wasserbillig, aufzunehmen ist,
in Schuldverschreibungen
über 100 Rthlr. (Einhundert Thaler),
200 Rehlr. (zweihundert Thaler),
500 Rthlr. (fünfhundert Thaler),
und 1000 Rthlr. (Eintausend Thaler)
allmdlig nach Maaßgabe des Bedarfs ausgegeben, mit vier und einem halben
Prozent jährlich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinset und von
dem auf die vollständige Eröffnung des Betriebes der beiden genannten Eisen-
bahnen folgenden Jahre ab jährlich mit mindestens Einem Prozent, sowie mit
dem Betrage der durch die fortschreitende Amorkisation ersparten und der durch
Verjährung präkludirten Zinsen des Gesammtkapitals, gelilgt werde. Ich er-
mächtige Sie, hiernach die weitleren Anordnungen zu treffen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Charlortenburg, den 23. März 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
An den Finanzminister.
Jahrgang 1857. (Nr. 4768—4769.) 99 (Nr. 4769.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1857.