Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4769.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Men-Rosenburger Deichverbandes im Betrage von 100,000 Rthlrn. Vom 
17. August 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem von dem Aken-Rosenburger Deichverbande beschlossen worden, 
die zur normalmäßigen Ausführung der Oeichlinie, sowie zur gründlichen Ent- 
wässerung der Niederung erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger 
nkündbare Obligationen im Betrage von 100,000 Rthlrn. ausstellen 
zu dürfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläaubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausslellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 Rehlrn., 
Einmal hundert tausend Thalern, welche in 400 Apoints à 25 Rehlr., in 
400 Apoints à 100 Rthlr. und in 100 Apoints à 500 Rthlr. nach dem an- 
liegenden Schema auszuferligen, mit Hülfe der Meliorationskassen-Beiträge des 
Aken-Rosenburger Deichverbandes mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und 
nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spätestens vom 1. Ja- 
nuar 1863. ab alljährlich mit mindestens Einem Prozent des Kapitals zu tilgen 
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligatio- 
nen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueberkragung des Eigenthums 
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ker ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 17. August 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Hepydt. v. Bodelschwingh und zugleich für den Chef des 
Ministeriums für die landwirth= 
schaftlichen Angelegenheiten. 
Pro-
	        
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