Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der Provinz Sachsen, in welchem andern Blatte die Bekanntmachung erfol- 
gen soll. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Deib asse in Aken, in der nach dem Eintrikt des Fälligkeitstermins fol- 
genden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prasentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. F. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Calbe a. d. Saale. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den slattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
bafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Deichkasse 
in Aken gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Ta- 
lons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei- 
gung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der bierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Verband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der §S#. 0. ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 28. August 
1856. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 913.) von den Verbands- 
Genossen erhoben werden. 
Dessen
	        
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