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(Nr. 4772.) Statut des Blumenthaler Deichverbandes. Vom 31. August 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der auf
dem rechten Elbufer vom Dorfe Schartau aus bis Parchau im Vorlande des
alten Haupt-Elbdeiches sich erstreckenden Niederung Behufs der Anlegung und
Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem Deich-
verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der
Benennung:
„Blumenthaler Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
g. 1.
Die in der Niederung auf dem rechten Elbufer im Vorlande des Haupt-
Elbdeiches von oberhalb des Dorfes Schartau bis nach Parchau zu liegenden
Grundstuͤcke werden, um sie gegen das Sommerhochwasser der Elbe zu hüoen,
zu einem Deichverbande vereinigt.
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Burg.
g. 2.
Der zum Schutz der Niederung erforderliche Deich beginnt am Schar-
tauer Winterdeiche, in der Nähe des Dorfes Schartau, läuft 200 Ruthen lang
wesilich bis in die Nähe des rechten Elbufers und dann in mehr oder weni-
ger Entfernung an diesem Ufer entlang bis auf die Wiesen der Parchauer
Kossäthen, wo er als Flügeldeich endigt.
Er besteht:
1) aus dem schon vorhandenen Schartauer Deich,
2) aus dem schon bestehenden Blumenthaler Deich und
3) aus dem als Fortsetzung des letzteren neu zu schüttenden Flügeldeiche
auf dem Seefelde und der Parchauer Feldmark.
Die Höhe des Deiches wird dahin festgesetzt, daß der Schartauer Deich
von seinem Anfange am Winterdeiche ab 400 Ruthen lang bei einem Wasser-
stande der Elbe von 16 Fuß 8 Joll am Magdeburger Pegel, der übrige Theil
dieses Deiches, und der Blumenthaler Deich in seiner ganzen Länge bei 1 ½
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