Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8  174.  Einrichtung  des  Grundbuchblatts.  Steuerbücher.  11

führt.  In  Preußen  und  den  meisten  übrigen  Staaten  sind  sie  mit  den
Steuerbüchern  identisch,  die  von  den  Katasterämtern  im  Dienst  der  Grundund
  Gebäudesteuer  angelegt  und  durch  „Fortschreibungen“  stets  auf  dem  Laufenden
  gehalten  werden  (pr.  GrV.  2);  man  sagt  demgemäß,  daß  in  diesen
Staaten  die  Grundbücher  auf  die  Steuerbücher  „zurückgeführt“  sind.  Besonders
wichtig  sind  die  preußischen  Steuerbücher  (Flurbücher,  Grundsteuermutterrolle,
Gebäudesteuerrolle)  dadurch,  daß  sie  auf  einer  genauen  Vermessung  und  Kartierung
  der  Grundstücke  beruhn  und  somit  über  deren  Lage  und  Begrenzung
eine  ziemlich  zuverlässige  Auskunft  geben.

Beispiel.  Die  in  dem  oben  zu  3  genannten  Fall  verwendete  Bezeichnung  „Acker  im
Mitelfelde,  Parzelle  .  17“  ist  dem  Steuerbuch  der  Gemarkung  Buchhain  entnommen.  Aus
dem  Flurbuch  dieser  Gemarkung  und  der  dazu  gehörigen  Flurkarte  ist  zu  ersehn,  wo  das
also  bezeichnete  Grundstück  liegt.

6.  Auf  Antrag  des  Berechtigten  ist  die  Registrierung  auch  auf  sogenannte
Immobiliargerechtigkeiten  auszudehnen,  so  daß  diese,  gleich  als  wären
sie  selbständige  Grundstücke,  im  Grundbuch  ein  eignes  „Blatt“  erhalten.
Dies  gilt:

a)  nach  Reichsrecht  für  Erbbaurechte  (1017  I;  Rr  Ordn.  7),

b)  nach  Landesrecht  für  Bergwerks-,  Schiffsmühlen-,  Erbpachtrechte  u.  dgl.
(EG.  63,  68,  65,  74;  RörOrdn.  84,  83;  pr.  GrOrdn.  22  ff.).

II.  Ist  ein  Grundstück  registriert,  so  ist  die  zweite  Hauptaufgabe  des  Grundbuchs,
  alle  Buchrechte,  die  an  dem  Grundstück  schon  bestehn  oder  noch  entstehn
  werden,  und  die  späteren  Schicksale  dieser  Rechte  dem  Publizitätsprinzip
gemäß  öffentlich  zu  beurkunden.

1.  Die  Beurkundung  muß  für  jedes  Grundstück  auf  dem  Grundbuchblatt
geschehn,  auf  dem  das  Grundstück  selbst  verzeichnet  ist.

Beispiel.  Ein  Fabrikbesitzer  will  eine  Wasserleitung  anlegen,  die  10  km  weit  vom
nächsten  Bergabhange  bis  zu  seiner  Fabrik  führt  und  auf  diesem  Wege  212  Grundstücksparzellen
  berührt.  Hier  muß  das  Wasserleitungsrecht,  um  dingliche  Kraft  zu  erlangen,  auf  dem
Grundbuchblatt  jeder  dieser  Parzellen,  also,  wenn  sie  sämtlich  verschiedenen  Eigentümern
gehören  und  also  eine  jede  ihr  eignes  Blatt  hat,  212  mal  eingetragen  werden.

Ist  ein  Grundstück  im  Grundbuch  versehentlich  an  zwei  Stellen  gebucht,  so  ist  eine  dies
Erundstück  betreffende  Eintragung  wirksam,  auch  wenn  sie  nur  an  einer  Stelle  erfolgt.
Trotzdem  ist  die  Nichteintragung  an  der  andern  Stelle  nicht  bedeutungslos,  sondern  wirkt
wie  ein  „Widerspruch“  gegen  die  Richtigkeit  jener  Eintragung  (s.  unten  S.  36,  3).“

2.  Auf  jedem  Grundbuchblatt  schließt  sich  die  Beurkundung  an  die  das
Grundstück  als  solches  betreffende  Registrierung  (s.  oben  zu  1,  3)  räumlich
an,  und  jedes  Grundbuchblatt  wird,  um  für  die  vielleicht  sehr  lange  Reihe
dieser  Beurkundungen  den  genügenden  Platz  zu  bieten,  von  vornherein  mit
einer  größeren  Anzahl  freier  Seiten  ausgestattet.  Die  Reihenfolge  der  Beurtundungen
  ist  landesgesetzlich  verschieden.  In  Preußen  werden  sie  in  drei
„Abteilungen“  verteilt  wie  folgt  (pr.  Gr  Min  Verf.  5  ff.:

)  Siehe  R.  56  S.  58.