Neuostpreussen. Schlesien. 289
1805
worden, ferner zu belassen ... geruhen werden, und ersterbe in unver- Jan. 31
brächlichster Treue.< ...
[Anlage.]
»Die protestantischen Gemeinden in Schlesien, welche katholische Kirchen
mit ihrem Vermögen, pfarrliche Gebäude und Wiedmuthen verlangen,
behaupten:
I. dass ihnen diese Kirchen weggenommen worden und sie daher die
gegründesten Ansprüche auf dieselben zu machen berechtiget wären.
U. Dass der $ 171 et 172 Tit. XI Th. U des allg. Landrechts:
‘Auch durch Veränderung ihrer Religions-Grundsätze verliert eine Kirchengesellschaft
nicht das Eigenthum der ihr gewidmeten Kirchengebäude’,
sowie auch:
‘Wenn aber die Kirchengesellschaft ganz aufhört, so gilt von diesen
Gebäuden alles das, was von dem Vermögen erloschener Gesellschaften tiberhaupt
im VI. Tit. $ 189 sqq. verordnet ist’
ihren Antrag rechtmässig begründen, und
II. endlich dass in dem durch Friedensschlüsse zugesicherten status
quo nur die Gewissens-Freiheit oder freie Religionsübung verstanden werde.
Diese Anführungen entkräften nachstehende Grtnde, welche zugleich
den Katholicken den ferneren Besitz dieser Kirchen und Wiedmuthen begründen.
I. Die Protestanten können nicht behaupten, dass ihnen die Kirchen
in dem Sinne, in welchem sie es nehmen, weg genommen worden sind.
Die Katholischen Kirchen, auf welche sie jezt Ansprüche machen, sind
wsprünglich alle katholisch. Sie, wie die dazu gehörigen Capitalien, Wiedmuthen
und Pfarr-Gebäude rühren von katholischen Wohlthätern her und
sind blos für die Glaubensgenossen dieser Religion bestimmt. Als die Reformation
in Schlesien ihren Anfang nahm, eigneten sich die Protestanten
mit Gewalt an sehr vielen Orten die katholischen Kirchen und Parochien
zu, obwohl an den meisten noch viele Katholicken ansässig waren. Der
Kaiser bestand daher bei der Westphälischen Friedens-Unterhandlung darauf,
dass den Katholicken die ihnen weg genommene Kirchen zurückgestellt
werden sollten. Dieses wurde auch genehmiget, und in dem Friedens-Tractat
von 1648 $ 39 dem Kaiser in allen Fürstenthümern Schlesiens, mit Ausnahme
des Briegschen, Lignitzschen und Oelsnischen, gleich den andern
Königen und Fürsten das Recht zu reformiren zugestanden.
Da nun die Protestantischen Fürsten des deutschen Reichs von diesem
Reformationsrechte Gebrauch machten und die ehemals von Katholicken besessenen
Stiftungen und Kirchen den Evangelischen tibergaben, so schritt
auch der Kaiser in Schlesien zur Vollziehung dieses Friedensschlusses und
ordnete Commissiones an, welche 1653 und 1654 die Kirchen und Pfarrtheien,
welche sich die Protestanten mit Gewalt zugeeignet hatten, den
Granier Preussen und die kath. Kirche, IX. 19