IX. Forststrafgesetz 8 16. 367
Bei der Theilung des Betrags einer Geldstrafe durch 2
beziehungsweise 5 sich ergebende Bruchtheile werden, wenn sie
die Hälfte jener Zahlen übersteigen, für voll gerechnet, andernfalls
bleiben sie außer Rücksicht.
Wird vor oder nach dem Ausspruch der stellvertretenden
Gefängnißstrafe eine Theil der Geldstrafe beigebracht, so wird
die noch zu erstehende Gefängnißstrafe nach dem Verhältniß
der ursprünglich erkannten Gesammtgeldstrafe zu der stellvertretenden
Gesammtgefängnißstrafe berechnet. m*2
Für Bruchtheile eines Tages Gefängniß, die bei dieser
Verhältnißrechnung sich ergeben, ist stets ein ganzer Tag Gefängniß
zu erstehen.
§ 16. (Vollzug der Gefängnißstrafen durch Forst= oder
Gemeindearbeit.) Statt der in § 15 vorgesehenen Gefängnißstrafe
kann der Verurtheilte während der für dieselbe bestimmten
Dauer, auch ohne in eine Gefangenenanstalt eingeschlossen zu
werden, zu Forst oder Gemeindearbeiten, welche seinen Fähigkeiten
und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden.
Dabei kann dem Verurtheilten für eine bestimmte Zahl.
von Tagen eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende beerstehende
Gefängnißstrafe beträgt daher noch (150: 45 = 100: x )
30 Tage.
êÜ Es entspricht der vom Gesetze beabsichtigten Raschheit des Verfahrens,
die stellvertretende Gefängnißstrafe sofort in dem Urtheil bezw.
dem Strafbefehl mit der Geldstrafe selbst festzusetzen. Ist dies unterblieben,
so erfolgt die Umwandlung durch den Amtsrichter ohne mündliche Verhandlung,
gegen dessen Entscheidung die sofortige Beschwerde stattfindet,
& 491, 464 Abs. 4 St.-P.-O., § 56 der Vollz.-Verordn.
8 16. 1) Zulässigkeit der Forst= oder Gemeindearbeit als Strafe,
§ 6 Abs. 2 R.-E.-G. — Die Forst= oder Gemeindearbeit ist nur in den
mit Geldstrafe bedrohten Fällen des Forstdiebstahls, sowie bei den Uebertretungen
des Tit. II, nicht auch in den Fällen des Tit. III statthaft.
Sie tritt nicht an die Stelle der Geldstrafe, sondern nur an die Stelle der
Gefängnißstrafe; es muß sonach der erfolglos gebliebene Versuch der Beitreibung
der Geldstrafe gemacht (§ 15 Note 1), und deren Umwandlung
in Gefängnißstrafe rechtskräftig sein.
2) Ob Forstarbeit eintreten soll, entscheidet lediglich das Ermessen des
das Urtheil vollstreckenden Amtsrichters im Benehmen mit der Forstbehörde;
ebenso ob eine angewiesene Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des
Verurtheilten angemessen ist. Der Verurtheilte hat kein Recht, Forstarbeit