Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

IX.  Forststrafgesetz  8  16.  367

Bei  der  Theilung  des  Betrags  einer  Geldstrafe  durch  2
beziehungsweise  5  sich  ergebende  Bruchtheile  werden,  wenn  sie
die  Hälfte  jener  Zahlen  übersteigen,  für  voll  gerechnet,  andernfalls
  bleiben  sie  außer  Rücksicht.

Wird  vor  oder  nach  dem  Ausspruch  der  stellvertretenden
Gefängnißstrafe  eine  Theil  der  Geldstrafe  beigebracht,  so  wird
die  noch  zu  erstehende  Gefängnißstrafe  nach  dem  Verhältniß
der  ursprünglich  erkannten  Gesammtgeldstrafe  zu  der  stellvertretenden
  Gesammtgefängnißstrafe  berechnet.  m*2

Für  Bruchtheile  eines  Tages  Gefängniß,  die  bei  dieser
Verhältnißrechnung  sich  ergeben,  ist  stets  ein  ganzer  Tag  Gefängniß
  zu  erstehen.

§  16.  (Vollzug  der  Gefängnißstrafen  durch  Forst=  oder
Gemeindearbeit.)  Statt  der  in  §  15  vorgesehenen  Gefängnißstrafe
  kann  der  Verurtheilte  während  der  für  dieselbe  bestimmten
Dauer,  auch  ohne  in  eine  Gefangenenanstalt  eingeschlossen  zu
werden,  zu  Forst  oder  Gemeindearbeiten,  welche  seinen  Fähigkeiten
  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  angehalten  werden.

Dabei  kann  dem  Verurtheilten  für  eine  bestimmte  Zahl.
von  Tagen  eine  seiner  Leistungsfähigkeit  entsprechende  beerstehende

  Gefängnißstrafe  beträgt  daher  noch  (150:  45  =  100:  x  )
30  Tage.

êÜ  Es  entspricht  der  vom  Gesetze  beabsichtigten  Raschheit  des  Verfahrens,

  die  stellvertretende  Gefängnißstrafe  sofort  in  dem  Urtheil  bezw.
dem  Strafbefehl  mit  der  Geldstrafe  selbst  festzusetzen.  Ist  dies  unterblieben,
so  erfolgt  die  Umwandlung  durch  den  Amtsrichter  ohne  mündliche  Verhandlung,
  gegen  dessen  Entscheidung  die  sofortige  Beschwerde  stattfindet,
&  491,  464  Abs.  4  St.-P.-O.,  §  56  der  Vollz.-Verordn.
8  16.  1)  Zulässigkeit  der  Forst=  oder  Gemeindearbeit  als  Strafe,
§  6  Abs.  2  R.-E.-G.  —  Die  Forst=  oder  Gemeindearbeit  ist  nur  in  den
mit  Geldstrafe  bedrohten  Fällen  des  Forstdiebstahls,  sowie  bei  den  Uebertretungen
  des  Tit.  II,  nicht  auch  in  den  Fällen  des  Tit.  III  statthaft.
Sie  tritt  nicht  an  die  Stelle  der  Geldstrafe,  sondern  nur  an  die  Stelle  der
Gefängnißstrafe;  es  muß  sonach  der  erfolglos  gebliebene  Versuch  der  Beitreibung
  der  Geldstrafe  gemacht  (§  15  Note  1),  und  deren  Umwandlung
in  Gefängnißstrafe  rechtskräftig  sein.

2)  Ob  Forstarbeit  eintreten  soll,  entscheidet  lediglich  das  Ermessen  des
das  Urtheil  vollstreckenden  Amtsrichters  im  Benehmen  mit  der  Forstbehörde;
ebenso  ob  eine  angewiesene  Arbeit  den  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  des
Verurtheilten  angemessen  ist.  Der  Verurtheilte  hat  kein  Recht,  Forstarbeit