Full text : Modernes Fürstenrecht

8  51.  Der  Thronanfall  421

die  Unerläßlichkeit  der  letzteren  aus  $  1  ergebe  und  Schlußfolgerungen
  aus  dem,  was  vom  (Gesetzgeber  nicht  gesagt
wurde,  den  Schlußfolgerungen  aus  dem,  was  vom  Gesetzgeber
gesagt  wurde,  stets  weichen  müssten.  Allein  $  3  ist  der  Sıtz
der  Bestimmungen  über  die  Voraussetzungen  der  Thronfolgefähigkeit.
  Hätte  der  Gesetzgeber  in  $  1  schon  eine  solche
Voraussetzung  aufstellen  wollen,  dann  wäre  er  demgemäß
verpflichtet  gewesen,  dies  dort  mit  ausdrücklichen  Worten
zu  tun.

D.  A.  1.  Da  die  Krone  von  selbst.  anfällt,  ist  die  nächste
Folge,  daß  auch  derjenige  Herrscher  wird,  welcher  verkindert
ist,  die  Regierung  anzutreten  bezw.  abzulehnen,  gleichgültig,
welche  Gründe  ihn  davon  abhalten,  die  Regierung  anzutreten
oder  auszuschlagen,  seien  es  solche,  welche  in  seiner  Person
liegen,  wie  Minderjährigkeit  oder  geistige  Schwäche,  seien  es
von  außen  an  ihn  herantretende,  wie  Abhaltung  vom  Antritt
durch  eine  höhere  Staatsgewalt  oder  durch  eine  Großmacht
im  Wege  der  Intervention  oder  Behinderung  durch  Krieg3-gefangenschaft,
  Verschollenheit  u.  s.  w.

2.  Somit  ist  der  an  dem  sofortigen  Regierungsantritt
oder  dem  Regierungsantritt  schlechthin  Behinderte,  wenn  ihm
die  Krone  anfällt,  nicht  bloß  ein  an  dem  Regierungsantritt
behinderter  Trronfolger,  sondern  ein  an  dem  Regierungsantritt
behinderter  Herrscher.  In  dieser  Hinsicht  besteht  kein  Unterschied
  nach  der  Ursache.  So  gut  Prinz  Otto  von  Bayern,
obwohl  er  am  Antritt  der  Regierung  dauernd  behindert  war,
nicht  ein  am  Regierungsantritt  verhinderter  Thronfolger  blieb,
sondern  ein  am  Antritt  verhinderter  König  wurde,  so,  wie  das
gleiche  bei  dem  gegenwärtigen  „regierenden  Fürsten“  von
Reufs  &.  L.  oder  aus  anderem  Grunde  bei  dem  gegenwärtigen
„regierenden  Herzog“  Karl  Eduard  von  Sachsen-  Koburg-  und
Gotha  der  Fall  ist,  ebenso  ist  Ernst  August  Herzog  von
Oumberland  am  18.  Oktober  1884,  d.  h.  im  Momente  des
Ablebens  des  Herzogs  Wilhelm  von  Braunschweig  Herzog
von  Braunschweig  geworden,  obwohl  feststand,  daß  er  an  dem
Beginn  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  vom  Reiche  gehindert
werden  würde,  wenn  nicht  vor  diesem  Zeitpunkte  ein  die
braunschweigische  Verfassung  abänderndes  Gesetz  erging,