naire verfuͤgbar bleibt, in der Reihenfolge vertheilt, daß partizipiren bis
auf Hoͤhe ihres Nominalwerthes
zunächst die vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien,
sodann die vier ein halbprozentigen Stamm-Prioritatsaktien,
sodann die fünfprozentigen Stamm-Prioritätsaktien,
und zuletzt die ursprünglichen Stammaktien.
Uebersteigt der zu vertheilende Ueberschuß der Aktiva den Nominalwerth
sämmtlicher Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien, so wird derselbe
auf alle Aktien gleichmäßig vertheilt;
b) falls dann aber noch ein Theil der Prioritäts-Obligationen sich in den
Händen Drikter befinden sollte, so werden die im Besitze der Gesellschaft
befindlichen, für immer außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obligationen als
Eigenthum der Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien zur Liquidation gezogen,
dergestalt, datz die Inhaber der vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien
denjenigen Betrag, mit welchem die vierprozentigen, für immer
außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obligationen, und die Inhaber von vier
ein halbprozentigen Stamm-Prioritätsaktien denjenigen Betrag, mit welchem
die vier ein halbprozentigen, für immer außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obligationen
bei einer Vertheilung der Masse zur Perzeplion gelangen,
bis auf Höhe des Nominalwerkhes ihrer Stamm-Prioritätsaktien
ausschließlich erhalten. Uebersieigt der Nominalwerth der Stamm-Prioritäfsaktien
den Nominalwerth der außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obligationen,
so wird der Ueberschuß wie zu a. liqukdirk.
Uebrigens steht den Inhabern der vierprozentigen und der vier ein halbprozentigen
Stamm-Prioritätsaktien auch die Befugniß zu, von einer solchen
getrennten Liquidation ganz abzusehen und den gesammten Nominalwerth ihrer
Aktien in der zu a. angedeuteten Weise zur Liquidation zu bringen.
C. 8.
Die Inhaber aller drei Arten von Stamm-Prioritätsaktien find gleich
den Inhabern der ursprünglichen Stammaktien zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes
wählbar und in den Generalversammlungen theilnahme= und
stimmberechtigt.
C. 9.
Reicht für ein Betriebsjahr der Reinertrag zur Vertheilung einer Dividende
von vier Prozent auf die vierprozentigen, von vier ein halb Prozent auf
die vier ein halbprozentigen und von fünf Prozent auf die fünfprozentigen
Stamm-Prioritätsaktien nicht aus, so muß die Wilhelmsbahn-Gesellschaft bis
auf Höhe der Fehlsummen in Stelle der aus den laufenden Einnahmen des
betreffenden Bekriebsjahres planmaßig amortisirten Prioritäts-Obligationen, unter
Beobachtung der im F. 2. für die Aktien-Emission geläßten Schranken, resp.
vierprozentige oder vier ein halbprozentige Stamm-Prioritätsaktien verausgaben
und den durch die Verwerthung derselben erzielten Kapitalbetrag, soweit derselbe
erforderlich ist, um den Stamm-Prioritaksaktien eine Dividende von vier
Prozent resp. vier ein halb Prozent und fünf Prozent zu gewähren, dem zu
vrrkheilenden Reinertrage zusetzen.
S. 10.