Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

naire  verfuͤgbar  bleibt,  in  der  Reihenfolge  vertheilt,  daß  partizipiren  bis
auf  Hoͤhe  ihres  Nominalwerthes

zunächst  die  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien,

sodann  die  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritatsaktien,

sodann  die  fünfprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien,

und  zuletzt  die  ursprünglichen  Stammaktien.

Uebersteigt  der  zu  vertheilende  Ueberschuß  der  Aktiva  den  Nominalwerth
  sämmtlicher  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien,  so  wird  derselbe
  auf  alle  Aktien  gleichmäßig  vertheilt;

b)  falls  dann  aber  noch  ein  Theil  der  Prioritäts-Obligationen  sich  in  den
Händen  Drikter  befinden  sollte,  so  werden  die  im  Besitze  der  Gesellschaft
befindlichen,  für  immer  außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen  als
Eigenthum  der  Inhaber  der  Stamm-Prioritätsaktien  zur  Liquidation  gezogen,
  dergestalt,  datz  die  Inhaber  der  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien
  denjenigen  Betrag,  mit  welchem  die  vierprozentigen,  für  immer
außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen,  und  die  Inhaber  von  vier
ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  denjenigen  Betrag,  mit  welchem
  die  vier  ein  halbprozentigen,  für  immer  außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen
  bei  einer  Vertheilung  der  Masse  zur  Perzeplion  gelangen,
  bis  auf  Höhe  des  Nominalwerkhes  ihrer  Stamm-Prioritätsaktien
ausschließlich  erhalten.  Uebersieigt  der  Nominalwerth  der  Stamm-Prioritäfsaktien
  den  Nominalwerth  der  außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen,
  so  wird  der  Ueberschuß  wie  zu  a.  liqukdirk.

Uebrigens  steht  den  Inhabern  der  vierprozentigen  und  der  vier  ein  halbprozentigen
  Stamm-Prioritätsaktien  auch  die  Befugniß  zu,  von  einer  solchen
getrennten  Liquidation  ganz  abzusehen  und  den  gesammten  Nominalwerth  ihrer
Aktien  in  der  zu  a.  angedeuteten  Weise  zur  Liquidation  zu  bringen.

C.  8.
Die  Inhaber  aller  drei  Arten  von  Stamm-Prioritätsaktien  find  gleich
den  Inhabern  der  ursprünglichen  Stammaktien  zu  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes

  wählbar  und  in  den  Generalversammlungen  theilnahme=  und
stimmberechtigt.
C.  9.

Reicht  für  ein  Betriebsjahr  der  Reinertrag  zur  Vertheilung  einer  Dividende
  von  vier  Prozent  auf  die  vierprozentigen,  von  vier  ein  halb  Prozent  auf
die  vier  ein  halbprozentigen  und  von  fünf  Prozent  auf  die  fünfprozentigen
Stamm-Prioritätsaktien  nicht  aus,  so  muß  die  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  bis
auf  Höhe  der  Fehlsummen  in  Stelle  der  aus  den  laufenden  Einnahmen  des
betreffenden  Bekriebsjahres  planmaßig  amortisirten  Prioritäts-Obligationen,  unter
  Beobachtung  der  im  F.  2.  für  die  Aktien-Emission  geläßten  Schranken,  resp.
vierprozentige  oder  vier  ein  halbprozentige  Stamm-Prioritätsaktien  verausgaben
und  den  durch  die  Verwerthung  derselben  erzielten  Kapitalbetrag,  soweit  derselbe
  erforderlich  ist,  um  den  Stamm-Prioritaksaktien  eine  Dividende  von  vier
Prozent  resp.  vier  ein  halb  Prozent  und  fünf  Prozent  zu  gewähren,  dem  zu
vrrkheilenden  Reinertrage  zusetzen.

S.  10.