Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Maaßgabe  des  ihnen  durch  die  Melioration  erwachsenden  Vortheils  in  fünf
Klassen  zu  theilen  sind,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  r  Klasse  zu  §  Theilen,

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III.
IV.
V.

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heranzuziehen  ist.

S.  9.

Die  Festsetzung  der  Merkmale  der  verschiedenen  Beitragsklassen  und  die
Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  dem  Vorstande  der  Sozietät
gewählte  Boniteurs  unter  Zuziehung  eines  Feldmessers  und  unfer  Leitung  des
Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei  dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise
durch  den  Bautechniker  oder  den  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.  Der  Vorstand
  ist  berechtigt,  den  Boniteurs  besonders  orkskundige  Personen  beizuordnen.

Der  Vorstand  soll  ermächtigt  sein,  auf  Antrag  der  Abschätzungskommission
  eine  Aenderung  der  Werthssätze  der  Klassen  (§.  8.)  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiren  festzusetzen.

S.  10.

Das  Kataster  ist  den  Vorständen  der  betheiligten  Gemeinden,  sowie  den
Rittergütern  und  Vertretkern  der  Domainen  ertraktweise  mitzutheilen  und  ist
zugleich  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Merseburg  und  sonst  auf  ortsübliche
Weise  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  in  welcher  die  Kataster
bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Königlichen  Kommissarius  eingesehen  und
Beschwerden  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  können.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsmirgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
binsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsreoisor,  hinsichrlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbausachverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmirglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resulkate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemaß  berichtigt;  anderenfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.

Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekannkmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.  «

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdefuͤhrer.


(Nr.  4628.)  Das