Contents : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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der  Reichskanzler  den  Vorsitz  nur  als  kaiserlicher  Beamter,
nicht  aber  als  Vertreter  Preußens  innehabe.

I.  Wenn  der  Kaiser  ein  Bundesratsmitglied  zum  Reichskanzler
  ernennt,  so  ist  er  also  gezwungen,  den  Bevollmächtigten
Preußens  zu  berücksichtigen.  Falls  er  aber  jemanden  ernemt,
der  noch  nicht  Mitglied  des  Bundesrates  ist,  so  muß  er  ihn
zugleich  als  Vertreter  Preußens  bevollmächtigen,  damit  die
oben  festgelegten  beiden  Voraussetzungen  gewahrt  bleiben.  Als
König  von  Preußen  darf  er  ihm  nicht  die  Vollmacht  vorent—
halten  oder  sie  ihm,  solange  er  Reichskanzler  ist,  entziehen.“)

iu.  Es  ist  nicht  nötig,  daß  der  Reichskansler  der  stimmführende
  Bevollmächtigte  Preußens  im  Bundesrate  ist.  und
auch  wegen  seiner  häufigen  Abwesenheit  schwer  durchzuführen.
Im  allgemeinen  führen  die  preußischen  Stimmen  die  Chefs  der
Reichsressorts,  im  Bundesratsplenum  der  Vizekanzler,  der
Staatssekretär  des  Innern.  .

4.DerBorsitzunddieLeitungderGeschäftestehendem
Reichskanzler  schon  kraft  der  Verfassung  zu.  Eine  Bestätigung
durch  den  Kaiser  oder  Bundesrat  ist  also  nicht  mehr  erforderlich.25)
  Wen  der  Kaiser  zum  Reichskanzler  ernannt  hat;,  der
hat  gemäß  Art.  15,  Abs.  1  Reichsverf.  das  Recht  und  die  Pflicht,
den  Vorsitz  im  Bundesrate  zu  führen.

5.  Welche  Rechte  dem  Reichskanzler  inbezug  auf  die  Geschäftsleitung
  gemäß  Art.  15,  Abs.  1  eingeräumt  werden,  ist,
als  eine  innere  Angelegenheit  des  Bundesrates,  durch  die  Geschäftsordnung
  bestimmt.  27)

 

24)  Fast  alle  Schriftsteller  sind  der  Ansicht,  daß  der  Reichskanzler
notwendigerweise  preußischer  Bevollmächtigter  zum  Bundesrat  sein  müsse,
indem  betont  wird,  daß  „der  Vorsitz  im  Bundesrate  ein  von  der  Präsidialstellung
  des  Königs  von  Preußen  abgeleitetes  Recht“  ist.  (Laband,  Staatsr.
S.  278.)  „Dem  Präsidium  Preußens  im  Bunde  entspricht  das  Präsidium
des  stimmführenden  Bevollmächtigten  Preußens  im  Bundesrate“  (ebenda.)
Es  ist  auch  natürlich,  daß  Preußen  als  deutscher  Vormacht  der  Vorsitz  im
Bundesrat  zukommt.  E

25)  Ebenso  Arndt,  Staatsr.,  S.  97  f.,  Komm.,  S.  140;  v.  Seydel,
Komm.,  S.  169;  Bismarck  im  Reichstage  am  13.  März  1877,  Sten.  Ber,
S.  127.  A.  A.  Laband,  Staatsr.  I,  S.  377,  278;  Rosenberg,  S.  10,  12.

26)  v.  Seydel,  Komm.,  S.  169.  —  Anders  im  Zollvereinigungsvertrag
  vom  8.  Juli  1867,  Art.  8,  §  10.

27)  Vgl.  Laband,  Staatsr.  I,  S.  280;  Vogels,  S.  26  f.