Metadata : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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hatte,  so  wurde  die  Besprechung  über  die  Eigentumsfrage  nicht  weiter  fortgeführt
  und  jenem  Antrage  stattgegeben.  —  Die  auf  dem  nämlichen  Landtage
angeforderten  Kosten  des  Neubaues  auch  der  Wolfenbüttler  Bibliothek  hatte
man  bereits,  und  zwar,  ohne  daß  irgend  welche  Rechtsbedenken  geltend  gemacht
wären,  durch  Beschluß  vom  4.  Mai  1882  aus  den  Wertbeständen  des  Staatshaushaltsetats
  bewilligt.  Aus  Überschüssen  eben  vieses  Etats  ist  einige  Jahre
später  auch  die  innere  Einrichtung  des  Museums  fertiggestellt  und  eine  dort
untergebrachte  Sammlung  von  Gipsabgüssen  beschafft  worden.

Anknüpfend  an  die  Landtagsverhandlungen  vom  9.  Dezember  1882  hat
in  neuester  Zeit  Hampe  in  seinem  Braunschweigischen  Partikularrecht  (2.  Aufl.,
§  7,  S.  25  bis  28)  die  Rechtsverhältnisse  des  Museums  und  der  Wolfenbüttler
  Bibliothek  in  durchaus  beachtenswerter  Weise  erörtert.  Auch  ihm  ist
es  unzweifelhaft,  daß  die  Bibliothek  dem  braunschweigischen  Gesamtfideikommiß
zugehöre  und  das  Museum  als  Spezialfideikommiß  der  bevernschen  Linie  anzusehen
  sei.  Für  die  Bibliothek  bezieht  er  sich  auf  das  Testament  des  Herzogs
August  und  die  letztwillige  Verfügung  des  Herzogs  Anton  Ulrich;  hinsichtlich
des  Museums  ist  er  der  Ansicht,  daß  der  Stamm  der  dort  nach  und  nach  vereinigten
  Sammlungen  durch  die  Gemälde  und  sonstigen  Kostbarkeiten  des
Schlosses  Salzdahlum,  deren  rechtliche  Bestimmung  gleichfalls  der  Herzog
Anton  Ulrich  letztwillig  geordnet  habe,  dargestellt  werde  und  daß  die  späteren
Zugänge  und  Erwerbungen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Herkunft  unter  der  Herrschaft
  des  gemeinen  Rechts  nach  der  Lehre  von  den  Sachgesamtheiten  dem
rechtlichen  Schicksal  der  Hauptsache  verfallen  seien.  Die  Auslegung  des  §  222
dahin,  daß  das  Museum  nunmehr  Staatseigentum  oder  doch  eine  „dem  Staate
gewidmete  Anstalt“  geworden  sei,  wird  zurückgewiesen,  weil  bei  Erlaß  der
N.  L.-O.  der  Herzog  Karl  noch  gelebt  und  mit  der  Regierungsgewalt  nicht
auch  seine  privatrechtlichen  Ansprüche  auf  das  Vermögen  verloren  habe,  der
Herzog  Wilhelm  aber  wegen  der  mäöglichen  und  derzeit  noch  stark  erhofften
Nachkommenschaft  nur  zu  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  über  das  Fideikommiß
  —  und  auch  nur  hinsichtlich  des  Museums  —  befugt  gewesen  sein
würde.  Somit  hätte  der  §  222  für  die  Bibliothek  überhaupt  keine  rechtliche
Bedeutung  und  für  das  Musenm  nur  die,  daß  es  nach  dem  Tode  des  Herzogs
Wilhelm  nach  Art  der  Fideikommisse,  als  Familiengut  „auf  Grund  hausgesetzlicher
  Bestimmung  der  N.  L.-O.“  vererbt  worden  sei.

Allein  so  einfach,  wie  es  hiernach  scheinen  möchte,  ist  die  Sache  doch  wohl
nicht  abgetan.  Die  Unsicherheit  in  der  Beurteilung  der  hier  in  Frage  kommenden
Verhältnisse  läßt  sich  schon  bei  den  Verhandlungen  über  die  Feststellung  des
Wortlautes  des  §  222  deutlich  genug  spüren  (vgl.  Anmerkung  2),  und  durchaus
zutreffend  ist  in  der  Landtagssitzung  vom  9.  Dezember  1882  darauf  hingewiesen,
  daß  nicht  sowohl  die  Auffindung  und  Anwendung  der  einschlägigen
Rechtssätze  Schwierigkeiten  mache,  als  vielmehr  der  sichere  Nachweis  der  unterliegenden
  tatsächlichen  Vorgänge,  hinsichtlich  deren  im  einzelnen  keineswegs  alles
klar  ist.  In  dieser  Hinsicht,  wie  für  die  Entscheidung  der  Rechtsfrage,  würden
die  Gutachten,  auf  die  in  jener  Sitzung  vom  Ministertische  aus  Bezug

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