Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt  IV.  Frachtgeschäft.  683
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§  54.  Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  im  Gewichte  von
weniger  als  10000  Kilogramm  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Embfänger
  auf  die  Aufforderung  des  Frachtführers  ohne  Verzug  die

bnahme  bewirken.  .
Hinsichtlich  der  Aufforderung  findet  §  47  Absatz  4  und  hinsichtlich
  der  Hinterlegung  des  Gutes  §  52  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers
oder.  durch  das  Hinterlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das
Schiff  würde  entlöscht  worden  sein,  überschritten  ist,  hat  der  Frachtführer
  Anspruch  auf  Liegegeld  unbeschadet  des  Rechts,  einen  höheren

aden  geltend  zu  machen.

8  55.  In  den  Fällen  der  88  53  und  54  hat  der  Frachtführer
an  einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anzulegen.  Ist  durch  Vereinbarung
  dem  Empfänger  das  Recht  zur  Anweisung  des  Löschplatzes
Ongeräumt,  so  finden  die  Bestimmungen  im  §  46  Absatz  2  und  3

nwendung.
*  856.  Sofern  nicht  durch  Vereinbarung  ein  Anderes  bestimmt
ist,  hat  der  Empfänger  gepackte  Güter  auf  dem  Schiffe,  lose  Güter
in  dem  Schiffe  abzunehmen  und  die  weitere  Entladung  zu  bewirken.

Die  Bestimmungen  des  8§  42  Absatz  1  finden  entsprechende
Anwendung.

§  57.  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz
**  theilweise  in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  hat
er  Frachtführer  dem  Leichterschiffer  eine  Abschrift  des  Frachtbriefes
oder  Ladescheines  sowie  eine  Bescheinigung  über  die  Ladung,  die  der

eichterschiffer  übernommen  hat,  zu  behändigen.

Die  Dauer  der  Löschzeit  wird  dadurch,  daß  die  Ladung  ganz
*v7•?nß“  theilweise  in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  nicht  versadert,
  vielmehr  theilen  sich  Hauptschiff  und  Leichterfahrzeug  in  die-6“
  be  nach  dem  Verhältnisse  der  in  dem  Hauptschiffe  verbliebenen  und
er  in  das  Leichterfahrzeug  überschlagenen  Ladung.  Ergeben  sich
*  der  Berechnung  Bruchtheile,  so  wird  bis  einhalb  nach  unten,  über
unhalb  nach  oben  abgerundet.  Hat  ein  Leichterschiff  Ladung  von
“  schiedenen  Hauptschiffen  übernommen,  so  berechnet  sich  die  Löschceit
  selbständig  für  jede  einzelne  Ladung  nach  Maßgabe  vorstehender

rundsätze.
9  Der  Empfänger  hat  nach  der  Reihenfolge  der  Anzeigen  der
Haschbereitschaft  die  Löschung  vorzunehmen,  ist  aber  nicht  verpflichtet,
auptschiff  und  Leichterschiff  gleichzeitig  zu  löschen.  .
za  as  von  dem  Empfänger  bei  Ueberschreitung  der  Löschzeit  zu
#hlende  Liegegeld  berechnet  sich  nach  der  Tragfähigkeit  desjenigen
iffes,  bei  dem  die  Löschzeit  überschritten  ist.