Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nen  wieder  gewaͤhlt  werden.  In  Faͤllen  der  Abwesenheit  wird  der  Praͤsident
von  dem  Vizepraͤsidenten,  dieser  von  dem  an  Jahren  aͤltesten  Mitgliede  des
Verwaltungsrathes  vertreten.  Sind  Beide  abwesend,  so  tritt  das  aͤlteste  Mitglied
  an  die  Stelle  des  Ersteren,  das  naͤchstaͤlteste  an  Stelle  des  Letzteren.

g.  15.

Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes,  so  wird
dieselbe  provisorisch  vom  Verwaltungsrathe  besetzt.  Ueber  die  vorzunehmende
Ergaͤnzungswahl  ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen
und  das  Kestleat  der  Wahl  durch  die  Gesellschaftsblälter  bekannt  zu  machen.
Die  getroffene  provisorische  Wahl  hat  der  Verwaltungsrath  der  nächsten  Generalversammlung
  vorzulegen,  und  von  ihr  geht  die  definitive  Ernennung  aus.

Das  auf  diese  Weise  ernannte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  übt  sein
Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  bis  zu  welchem  die  Funktionen  desjenigen,
  den  es  vertritt,  gedauert  haben  würden.

l  16.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  es  fuͤr  noͤthig  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten  in  der  Regel  mindestens
  alle  zwei  Monate,  und  zwar  in  der  Regel  zu  Dortmund,  um  von  dem
Gange  der  Geschaͤfte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.
Die  Einladung  des  Verwaltungsrathes  muß  erfolgen,  wenn  dessen  Versammlung
  von  mindesiens  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  beantragt
ist.  Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
emscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten,  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Wize-Präsidenten,
  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden  anwesenden  altesten
Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist
die  Unwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.  Die  Einladunen

  des  Verwaltungsrathes  erfolgen  mittelst  mindestens  acht  Tage  vor  der  Veremmlung
  zur  Post  gegebener  rekommandirter  Briefe  durch  den  Präsidenten
resp.  Vizepräsidenten.  "

S.  17.

Der  Verwaltungsrakh  ist  befugt,  alle  Administrations=  und  Eigenthums-Handlungen
  für  die  Gesellschaft  vorzunehmen,  namentlich  auch  Konzessionen,
Werke,  Grundstücke  und  Gerechtsame  zu  erwerben  und  zu  verdußern,  Aktiv-Kapitalien
  und  Immobiliar-Kaufschillinge  einzuziehen,  Hypothekar-Eintragungen
zu  nehmen,  Hypothekar-Löschungen  zu  bewilligen,  die  Verwendung  und  Anlegung
  der  disponiblen  Fonds  zu  bestimmen,  das  Erforderniß,  die  Art  und  Weise,
sowie  die  Bedingungen  der  zu  machenden  Anleihen  anzuordnen,  über  Anschaffung
  oder  Veräußerung  von  Maschinen,  die  zum  Betriebe  der  Bergwerke  und
zur  Fabrikation  der  Produkte  erforderlich  sind,  über  die  Anlegung  von  Schäch-