Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Falle  der  Zurückverweisung  ist  die  rechtliche  Beurteilung,  auf  welche  das  Oberschiedsgericht
  die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  zugrunde
zu  legen.

l83.
Das  Oberschiedsgericht  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.
Für  die  Einrichtung  des  Oberschiedsgerichts  und  das  Verfahren  vor  demselben

  finden  die  §9#  72  bis  76,  78,  79  entsprechende  Anwendung  mit  folgenden
Ausnahmen:

1.  Die  Beisitzer  werden  von  den  Generalversammlungen  sämtlicher  Knappschaftsvereine
  nach  einer  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
zu  erlassenden  Wahlordnung  gewählt.

2.  Die  den  Oberbergämtern  zugewiesenen  Befugnisse  werden  von  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wahrgenommen.

3.  Das  Oberschiedsgericht  entscheidet  über  die  Beschwerden  aus  §  54  Abf.  3
in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  nämlich  dem  Vorsitzenden  und
jie  einem  Vertreter  der  Werkzsbesitzer  und  der  Knappschaftsmitglieder.
Im  übrigen  entscheidet  das  Oberschiedsgericht  in  der  Besetzung  von
fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  je  eines  Vertreters
der  Werksbesitzer  und  der  Knappschaftsmitglieder.  Die  weiter  zuzuziehenden
  zwei  Mitglieder  sind:
a)  bei  den  im  692  Abs.  4  bezeichneten  Streitigkeiten  ein  richterlicher
Beamter  und  ein  Versicherungsverständiger;
b)  bei  Beschwerden  aus  §  6  Abs.  3,  §  41  Abs.  2  und  §9  47  ein
Versicherungsverständiger  und  ein  Bergbauverständiger;
J)  bei  Revisionen  (§&  82)  zwei  richterliche  Beamte.
Die  unter  a  bis  c  bezeichneten  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter
werden  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ernannt.

4.  Die  Kosten  des  Oberschiedsgerichts  trägt  der  Staat.

84.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  und  vor  dem
Oberschiedsgerichte  durch  Königliche  Verordnung  geregelt.

g  865.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Oberschiedsgerichts,  der  Schiedsgerichte  und  besonderen
  Oberversicherungsämter,  anderer  öffentlicher  Behörden,  der  Vorstände  der
Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  sowie  der  Ausschüsse  &  56,
§  57  Abs.  1  und  9  60  Abs.  2  Nr.  3)  und  der  Versicherungsämter  (6  58)  zu  ent-Gesetzsammlung

  1912.  (Nr.  11214.)  33