Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

„M  32.  329

I1  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto  zu
entrichten.  Dasselbe  beträgt  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche  der  Personengeld-Erhebung
  zu  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines

Kilogramms:
1.  bei  Beförderung  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.;
2.  „  »  über  75  „  10  „  „  50  „

Il  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für
jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung
und  zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe  5  Pf.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil  von
300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.

IVy  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein
genommen  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfrachtportos  das  Freigewicht
  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem
Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  und  derselben
  Familie  oder  zu  einem  und  demselben  Hausstand  gehören.

V  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach  deuselben
  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

§  60.

1  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  nur  Verjügung  des
während  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  Postanstalt  befindel,  und  gegen  deeiherden  über
Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.  unlerwegs.

II  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt

in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

§  61.
1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhallen.  Der  Aus-  #Wantchmmer,
enthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:  4r

1.  am  Abgangsort:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,
.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,
am  Endpunkt  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
beim  Uebergang  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

II  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die  Ankunft  der  Post
erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in
geringer  Zahl  gestattet  werden.

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.

.  5  Verhalten
1  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.  der  esee
63*  auf  den  Posten.