Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Jahres,  zuerst  im  Dezember  1859.,  stattfinden.  Der  Magistrat  behalt  sich  42
doch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  statt  zur  Ausloosung  zum  freihändigen
  Aufkauf  der  Schuldverschrelbungen  zu  verwenden,  ingleichen  denselben
jederzeit  zu  verstärken,  oder  auch  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreiungen
  zu  kündigen.

Die  Inhaber  der  Obligationen,  denen  ein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadt  Zeitz  nicht  zustehr,  sind  verpflichtet,  die  Beträge  der  ausgeloosten  oder
gekündigten  Obligationen  nach  Ablauf  einer  sechsmonatlichen,  vom  Tage  der
ersten  Insertion  der  betreffenden  Bekanntmachung  in  den  weiter  unten  genannten
  Bläktern  an  zu  berechnenden  Kündigungsfrist,  sammt  Jinsen,  zurückzunehmen.


Die  in  Folge  der  Ausloosung  oder  anderweit  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.  Diese  Bekannmmachung  erfolgt  sechs  und  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstermine  in  dem  Staats-Anzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Merseburg  und  in  dem  hier  erscheinenden  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapical  zu  entrichren  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  dloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadt-Hauprkasse  zu.  Zeitz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  O

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
hrüchzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadt  Zeitz.

Das  Aufgebor  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldrerschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Ti.  51.  J.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Zeitz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjhrungsfrist  bei  uns  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz  der  Zinskupons
durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthur,
  mch  Ablauf  der  Verjadhrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bi
dahin  urht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quiltung  ausgezahlt  werden.

Mr  dieser  Schuldverschreibung  sind  neun  halbjährige  Zinskupons  bis

(Nr.  4951.)  73°“  zum