Metadata : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

der  Gemeinden.  51

GO.  v.  14.  Dez.  1753  Fürsorge  getroffen  ist,
wie  Mängel  der  gedachten  Art  beseitigt  werden
sollen,  indem  durch  solches  die  Richter  angewiesen
worden  sind,  bezüglich  vorkommender  proceßualischer
  Rechtsfragen,  über  welche  die  bayerische  Proceßgesetzgebung
  keine  ausdrückliche  Erntscheidung
  gibt,  und  welche  sich  weder  aus  den  Worten,
  noch  dem  Verstand  der  Gerichtsordnung  lssen
  lassen,  auf  das  gemeindeutsche  Proceßrecht
und  dessen  Quellen,  Doktrin  und  Praxis,  zurück
zu  gehen  2).  -

Da  nun  aber  die  Materie  vom  Beweismittel
des  Eides  der  b.  Gerichtsordnung  keineswegs  unbekannt,
  vielmehr  in  einem  eigenen  Abschnitt  (Kap.
XIII.)  abgehandelt  ist,  so  kann,  obschon  hierin
über  die  zu  erörternden  Streitfragen  ausdrückliche
Bestimmungen  nicht  enthalten  sind,  die  Entscheidung
  dennoch  nicht  aus  der  Pr.  G.O.,  sondern
zunächst  aus  allgemeinen  Grundsätzen  der  B.  GO.
und  insoweit  diese  nicht  zureichen,  aus  dem  gemeinen
  Proceßrechte,  mit  besonderer  Berücksichtigung
  der  Praris,  geschöpft  werden.

Ad.  I.  Das  Verlangen,  daß  der  Schiedseid
  von  allen  Mitgliedern  der  verklagten  Gemeinde
  abgeleistet  werde,  hat  weder  die  Grundsätze
  der  B.  G.  O.,  noch  das  gemeine  Recht  und
die  Praxis  für  sich,  wohl  aber  gegen  sich.

Daß  die  Grundsätze  der  B.  G.  O.  diesem
Verlangen  entgegenstehen,  ergibt  sich  daraus,
weil  im  Kap.  XIII.  S.  1  Nr.  2  als  Regel  aufgestellt
  ist,  daß  der  Eid  durch  einen  Anwalt  in  die

2)  Seufferts  Komm,  zur.  G.  O.  Bd.  .  Einlelt.  I.  2.S.  11.
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