der Gemeinden. 51
GO. v. 14. Dez. 1753 Fürsorge getroffen ist,
wie Mängel der gedachten Art beseitigt werden
sollen, indem durch solches die Richter angewiesen
worden sind, bezüglich vorkommender proceßualischer
Rechtsfragen, über welche die bayerische Proceßgesetzgebung
keine ausdrückliche Erntscheidung
gibt, und welche sich weder aus den Worten,
noch dem Verstand der Gerichtsordnung lssen
lassen, auf das gemeindeutsche Proceßrecht
und dessen Quellen, Doktrin und Praxis, zurück
zu gehen 2). -
Da nun aber die Materie vom Beweismittel
des Eides der b. Gerichtsordnung keineswegs unbekannt,
vielmehr in einem eigenen Abschnitt (Kap.
XIII.) abgehandelt ist, so kann, obschon hierin
über die zu erörternden Streitfragen ausdrückliche
Bestimmungen nicht enthalten sind, die Entscheidung
dennoch nicht aus der Pr. G.O., sondern
zunächst aus allgemeinen Grundsätzen der B. GO.
und insoweit diese nicht zureichen, aus dem gemeinen
Proceßrechte, mit besonderer Berücksichtigung
der Praris, geschöpft werden.
Ad. I. Das Verlangen, daß der Schiedseid
von allen Mitgliedern der verklagten Gemeinde
abgeleistet werde, hat weder die Grundsätze
der B. G. O., noch das gemeine Recht und
die Praxis für sich, wohl aber gegen sich.
Daß die Grundsätze der B. G. O. diesem
Verlangen entgegenstehen, ergibt sich daraus,
weil im Kap. XIII. S. 1 Nr. 2 als Regel aufgestellt
ist, daß der Eid durch einen Anwalt in die
2) Seufferts Komm, zur. G. O. Bd. . Einlelt. I. 2.S. 11.
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