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3 fuͤr einen Kahn, der über 12 Last traͤgt.. . 20 Sgr. — Pf.
b) -1 bis 12 Last trägt. ....... 10.—-
c)-- - - * 1 Last traͤgt ........ 5 —=
Wenn Fahrzeuge zu a. und b. nur theilweise
und zwar bis zu 10 Zentnern beladen oder ent-
frachtet werden, so wird nur die Hälfte der
Sie, also beziehungsweise 10 und 5 Sgr. er-
4) für jeden mit Mauer= oder Feldsteinen beladenen Kahn,
welcher am Ufer ausladttt. 15 — .=
5) für alles —7 Holz, das vom Ufer abgefahren wird,
vom Stcck 1 60 -
0) für eine Klafter Brennholz von 108 Kubikf. 1 3
7) für ein Schock Bretter, welche an dem Ufer ausgeladen
werreen ... ... 5 -Ê- — -
8) fuͤr ein Schock Bohlen, welche an dem Ufer ausgeladen
weren. 10 — =
9) für ein Schock Latten, welche an dem Ufer ausgeladen
werden. 1 —.
Von den Fahrzeugen, welche die Hölzer zu 5. bis 9.
beionführen wird ein Ufergeld nicht weiter er-
oben
B. an Hafengeld
für die Ueberwinterung von Stromfahrzeugen:
a. von unbeladenen:
1) von einem Fahrzeuge von einer halben bis einschließ-
lich 5 Last Tragfahigkeit . . .. — Rthlr. 10 Sgr.
D von einem Fabrzeuge von mehr als 5 bis einschließ-
lich 10 Last Tragfdhigket — . 20 =
3) von einem Fahrzeuge von mehr als 10 bis einschließ-
lich 20 Last Tragfähigkeitttt: . .... 1 10
4) von einem Fahrzeuge von mehr als 20 bis einschließ-
lich 30 Last Tragfahigkeittt 2 —
5) von einem Fahrzeuge von mehr als 30 bis einschließ-
lich 40 Last Tragfahigket . .. . . .. 2 20 =
6) von einem Fahrzeuge von mehr als 40 bis einschließ-
lich 45 Last Tragfahigket 3. —
7) von einem Fahrzeuge über 45 Last Tragfähigkeit.. 3 140