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b. von beladenen:
8) das Doppelte der vorstehenden Saͤtze zu 1. bis 7.
c. von Dampfschiffen:
M fuͤr ein jedes ohne Ruͤcksicht auf dessen Groͤße...... 5 Rthlr. — Sgr.
Befreiungen.
Von Entrichtung der vorstehenden Ufer- und Hafengelder sind befreit:
1) saͤmmtliche Wasserfahrzeuge, welche dem Staate eigenthuͤmlich gehoͤren;
2) Stromfahrzeuge, welche mit Koͤniglichen oder Armee--Effekten, oder sonst
mit Staatseigenthum beladen, oder vom Staate gemiethet und mit Sol-
daten, ausgehobenen Leuten, oder Tageloͤhnern bemannt sind;
3) die zum Betriebe der Fahrzeuge gehoͤrigen Nachen.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Das Ufergeld, sowie das Hafengeld, wird an den Erheber des Fähr-
geldes bei Kurzebrack entrichtet.
2) Das Hafengeld wird von jedem Fahrzeuge erhoben, welches in dem
Sicherheitshafen überwintert, sowie von allen denjenigen Fabrzeugen,
welche bei eintretendem Frostwetter und Treibeise in den Sicherheits-
hafen einlaufen und dort vor dem Eise Schutz suchen. Es ist in der
Regel vor der Einfahrt in den Hafen zu emtichten. Jwingt ein er-
weißlicher Nothstand zur ungesäumten Einfahrt in den Hafen, so kann
diese ausnahmsweise vor Entrichtung des Hafengeldes geschehen. Es
muß dann aber die Abgabe unverzüglich nach der Einbringung des Fahr-
zeuges gezahlt werden.
3) Die Schiffer sind verpflichtet, die Onittungen über die bezahlten Gebüh-
ren sogleich nach erfolgter Entrichtung dem Hafenmeister, auf Verlan-
gen auch den Steuer-, Polizei= und Stromaufsichts-Beameen vorzulegen.
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
(Nr. 5019—502t.) (Nr. 5020.)