— 93 —
Zweck die Befugniß, Urkunden dieser Art aufzunehmen und auszufertigen —
den also aufgenommenen Urkunden aber wird die Glaubwuͤrdigkeit von Nota-
riatsakten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt, Einrragungen in den Hy-
pothekenbüchern zu begründen. «
Der gesetzliche Stempel ist zu den Schuldurkunden zu kassiren, waͤhrend
es zur Ausfertigung der Pfandbriefe keines Stempels bedarf.
g. 5.
Der gerichtliche Eintragungsvermerk wird nicht auf die Pfandbriefe,
sondern auf die Obligation des Besitzers gesetzt.
g. 6.
Die Generallandschafts-Direktion druͤckt naͤchstdem den Pfandbriefen das
landschaftliche Siegel bei, laͤßt sie in das Landschaftsregister eintragen und
daruͤber auf der Ruͤckseite der Pfandbriefe einen Vermerk machen.
g.
Ebenso fügt sie den Pandbriefen Zinskupons bei, in denen die Zahl-
stellen für die Zinsen bezeichnet sind. Der Stichkupon wird dußerlich kennt-
lich gemacht.
g. B.
Wenn ein Gutsbesitzer eine nach H. 1. ff. eingetragene Pfandbriefsfor-
derung zuruͤckzahlen will, so hat er einen gleich hohen Betrag neuer Pfand-
briefe von demselben Zinsfuße nebst den dazu gehoͤrigen Kupons einzuliefern.
Die Generallandschafts -Direktion versieht sie mit dem Kassationsvermerke,
löscht sie im Landschaftsregister und sendet sie mit der Obligation des Guts-
besitzers an dasjenige Kreisgericht, welches die Obligation fingetragen hat.
Das Kreisgericht löscht die Pfandteriefsforderung im Hypothekenbuche, durch-
streicht die ntrofattonsnote= und kassirt die Obligation und die Pfandbriefe.
Hierauf sendet es diese Dokumente an die Generallandschafts-Oirektion zurück,
von welcher die Pfandbriefe vernichtet werden.
g. 9.
Wenn nur ein Theil der Pfandbriefsforderung zuruͤckgezahlt ist und ge-
loͤscht werden soll, so wird die Obligation nicht kassirt, sondern auf dieselbe
nur ein Vermerk uͤber die theilweise Loͤschung gesetzt.
K. 10.
Der Gutsbesitzer ist befugt, über die von ihm bezahlte Darlehnsforde-
rung der Landschaft, wie über jede andere Hppothekenforderung auf seinem
Gute, welche er bezahlt hat, zu verfügen, jedoch ohne die Privilegien der Land-
schaft und mit Vorbehalt des Vorzugsrechres für die der Landschaft auf dem
Gute verbleibende Forderung. In diesen Fällen werden nur die eingezahlten
Pfandbriefe vom Gerichte kassirt und von der Generallandschafts-Direkrion
vernichtet.
(Nr. 3028.) g. 11.