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Die Abschätzungs-Grundsätze der Schlesischen Landschaft und das
bei Anwendung derselben zu beobachtende Verfahren.
Die unterm 12. April 1848. landesherrlich besläktigten „Abschätzungs-
Grundsätze der Schlesischen Landschaft nach der Revision vom Jahre 1846.“
und der unterm 11. Mai 1849. landesherrlich bestatigte III. Beschluß des Ge-
nerallandtags, betreffend die Anwendung des Taxregulatios vom selbigen Tage
auf inkorporirte (Ritter-) Güter, werden außer Wresamken gesetzt. Fortan
sind bei der Abschätzung der inkorporirken (Ritter-) Gürer folgende Vorschriften
in Anwendung zu bringen.
I. Abtheilung.
Kredittaxen.
A. Allgemeine Vorschriften.
K. 1.
Wenn ein zur Schlesischen Landschaft gehöriges Rittergut zum Behuf
der Beleihung mit Pfandbriefen abgeschätzt werden soll, so hat der Landschafts-
Direktor des betreffenden Systems eine, aus einem Landesältesten desjenigen
Kreises, worin das abzuschätzende Gut gelegen ist, aus einem Landesáltesle#n
eines anderen Kreises des Systems und aus dem Systems-Syndikus zu
bildende Abschätzungskommission zu ernennen, derselben auch nach Ermessen
einen Subalternbeamten Behufs der Beschleunigung des Geschäfts beizugeben.
Wenn sämmtliche Landesälteste des Kreises verhindert sein sollten, sich der
Abschätzung eines im Kreise liegenden Gutes zu unterziehen, so hat der Oirektor
auch den Prinzipalkommissarius aus einem benachbarten Kreise zu ernennen.
Die WVorbereitungen für die Abschätzung bis zum Termine und die An-
beraumung des letzteren gehen von dem Direktor aus; die Leitung der Ver-
handlungen über die Abschätzung selbst steht dem Prinzipalkommissarius zu.
K. 2.
Die Abschätzung eines Rittergutes setzt die geometrische Vermessung und
Kartirung des Areals voraus. Das Gut muß daher, sofern dies nicht schon
früher geschehen, vermessen, Karte und Vermessungsregister müssen vorgelegt,
weiterhin auch Duplikate beider bei der Fürstenthumslandschaft hinterlegt werden.
Dem Ermessen der Fürstenthumslandschaft bleibt es überlassen, ob zur
Erleich-