Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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2) ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem 
sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Bindikations-, 
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung ge- 
währenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem 
betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten gel- 
tend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung 
dieser Glaubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse 
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mic dem Kurator des all- 
emeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die 
Vertrar oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden; 
besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg- 
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, 
aus demselben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nur der verbleibende 
Ueberresi dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert; 
ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen 
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger 
aus diesen Vermogensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han- 
delsgerichte im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen. 
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Artikel 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem all- 
gemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
gerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, das letzteres Gericht deren Fortsetzung 
und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder 
verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 19. bei 
dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht ange- 
zeigt, oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkurs- 
gerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzkeren nach den Ge- 
setzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es 
auf die Rechtsfahigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, 
dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die 
Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32.); 
bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo 
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche 
und deren Verhültniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs- 
gerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- 
und
	        
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