Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Kummer  280

Freitag,  3.  Dezember  1915

 

KGebenktage  Munchener  Regimenter
im  Dezember  1914.
83Landst.-Inf.-Bat.  Weilheim,  3.  Komp.
"  Kleinbergstellung,  Stellungslämpfe.  i*
14./16.  2.  Ersatz-Abteilung  des  1.  Feld-Art.-U„
  Aegts.:  Höhe  425.  Unterstützung  der
-  Infanterie  bei  Wiedereroberung  d.  Höhe.
14./24.  1.  Fuß-Art.-Reg.:  Schlacht  in  Fran-„
  3ösisch-Flandern.  Unterstützung  bei  Abwehr
  feindlicher  Angriffe.

1.  Inf.-Neg.:  Gefecht  bei  Maricourt.
Teilnahme  an  der  Abwehr  der  allgemeinen
  französischen  Offensioe.

3.  Batterie  19.  Feld-Art.--Reg.:  Gesecht
dbei  Maricourt.  Die  Batterie  krisseeht
"kungsvoll  aus  Maricourt-Süd  gegen  die
SEItraahe  nach  Clery  vorgehende  feindliche
Infanterie.

1.  Feldpionier-Kompagnie:  Maricourt.
Abwehr  des  französischen  Angriffs.

4  17,

derte  von  toten  Franzosen  bedeien  das-Schlachtfeld.


17./18.  Inf.-Leib-Reg.:  Gefecht  bei  Bois  Favire-Montauban.
  Franzosen  greifen  das

2.  Batl.  des  Inf.-Leib-Reg.,  namentlich

die  Stellung  der  6.  Komp.,  mehrmals

an,  sie  werden  abgeschlagen.  Ein  größeter

  Trupp,  der  zwischen  5.  und  6.  HG#.

an  einer  nicht  besetzten  Strecke  des  Verbindungsgrabens
  Richtung  Briquelerie
mtauban  durchgebrochen  ist,  wird  an

der  Briqueterie  durch  4.  Komp.  und

Teile  der  3.  Komp.  aufgerieben.  Weitere
wiederholte  Angriffe  gegen  6.  Komp.  u.

.  Komp.  scheitern.  ,

17./18.  Sanitäts-Kompagnie  Nr.  1.:  Mari-,
court-Montauban.  Bergung  und  Versorung

  der  Verwundeten  aus  den  Schützenuches

  der  Franzosen.
17./19.  2.  Inf.-Regt.:  Gefecht  bei  Mametz.

i  St.  Laurent  bei  Arras.

 

7.  Feldart-Reg.:  Maurepas.  Abwehr
der  großen  Joffreschen  Offensive  ;  hun-Bekauntmachung


Betreff:  Verkehr  mit  Hen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  Bekanntma-5
  über  den  Derkebr  mit  Heu,  sowie  der  Geordnung
  der  Heuverteilungsstell  -

Zepukkzuigsstellr.  gknmddet

«Fk·indbeauftkagt,beimBollzuentstunnachsichtiger
  Strenge  gegen  alle  ibrcthad.
lungen  und  Umgehungsversuche  vorzugehen.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  auliegenden  Bekanntmachung
  treten  die  K.  G.  V.  vom  21.  7.
1915  Nr.  80  865  betr.  Heu=  und  Strohausfuhr,
  sowie  die  G.  K.  V.  vom  12.  9.  1915  Nr.
110  892  betr.  Höchstpreise  für  Heu  außer  Wirklamkeit.

..  Rosenheim,  den  24.  November  1915.
5  Stadtmagistrat.

—

Bekanntmachung
über  den  Verkehr  mit  Heu.
Infolge  der  Neuregelung  des  Verkehrs  mit.
Stroh  und  Häcksel  durch  den  Bundesrat  sind
Aenderungen  der  bisherigen  Bestimmungen  über
den  Verkehr  mit  Heu  und  Stroh  erforderlich  geworden.
  Gleichzeitig  wollte  eine  Ausfuhr  von
Heu  aus  dem  Königreiche  Bayern  ohne  Gefährbang
  des  einheimischen  Bedarfes  ermöglicht  wern.



Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  u.  III.
Barr.  Aeeeor  erlessen  deshalb  auf  Grund
Nr.  2  des  Kriegszustandsgese  -

gende  Anordnungen:  gszusland-gesehes  sol

Unter  Seu  im  S  p  ½

ter  Heu  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind.
alle  in  Bayern  ablichen  Heuarten  Gürn  find
Erummet,  Kleeheu,  Luzerne  usw.)  zu  verstehen.

Zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Heu  wird
beim  stello.  Generalkommando  I.  w
Armeckorps  eine  Verteilungsstelle  errichtet,  die
die  Begzeichnung  „Bayerische  Heuverteilungsstelle.
in  München“  führt.  -"
IZakOuchftchkyngdctgelchüftlicheitAuigas
ben  der  Heuverteilungsstelle  wird  eine  „Bayee
  Heubezugsstellen  errichtet,  die  der  Secuverteilungsstelle
  unterstellt  ist.
Di  ftsordnungen  werden  vom  siello.,
egaitommanda  I.  Bayer.  Armeelorps  erassen.


#  63.
MWer  Heu  erwerben  will,  hat  sich  der  Vermittlung
  der  Heuverteilungsstelle  zu  bedienen.
Auch  der  Bedarf  der  Heeresverwaltungen  und

der  Morineverwaltung  darf  nur  durch  Vermitt.

lung  der  Heuverteilungsstelle  gedeckt  werden.

Qur  Sicherstellung  des  ungedeckten  Heu-Bedarfs
  ist  alles  zur.  Erhaltung  des  eigenen  Viehbestandes
  nicht  unbedingt  erforderliche  Heu  zur
Vertügung  der  Heuverteilungsstelle  zu  halten;
ei  jedem,  Heuerzeuger  mit  mehr  als  5  Hektar
Tagwerk)  Wlesen  erstreckt  sich  diese  Ver-Tchtu
  #,  weorbebatlh  der  Vorschrift  in  §  2.
s.  1  Satz  2  des  Hochstpreisgesetzes  vom  4.
ugust  und  17.  Dezember  1914,  auf  mindestens.
50.  Kilogramm  (15  Zentner)  von  jedem  Hritar.
3  Tagwerk)  aller  Wiesen.
86.
Wer  Heu  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,
  der  Tau  esselan  oder  Feiewck
tragten  auf  Verlangenf#ede  Auskur#t  zu.  geben,
,die  bestimmt  ist,  den  Vollzug  dieser  Vorschriften
gu  sichern,  also  insbesondere  den  jeweiligen  Bestand
  anzus#igen,  die  Besichtigung  der  Vorräte
und  ume  gu  gestatten,  Einsicht  in  die
TNafzeichnungen  und  Belege  zu  gewähren.

85.  «

Wer  Heu  verkaufen  oder  liefern  will,  hat  es
Der  Heubezugsstelle  unter  Angabe  von  Art,
UMenge,  Gü#e,  Abnahmeort  und  Liefergeit  anzut
bieten  und  zugleich  Viehzahl.  und  Größe  1
E  ,  en
angeboiene  e  ist  hder  Heubezugs·
Atelle  ch  gu  ·  berlasson  und  nach  ztr.
##  ##  3Ke  Uebe.

 

###
EG

Abwehr.
franzosischer  Angriffe,  Teile  der  Joffreschen
  Tastoffensive.

B7.

Die  Heubezugsstelle  zahlt  für  das  Heu  einen
angemessenen  Uebernahmepreis.  Die  Zahlung
ersolgt  sofort  nach  Eingang  der  Rechnung,  wenn
der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Lieferung.
erbracht  ist.  „

Der  Preis  darf  für  die  Tonne  loses  Heu

0  Mark,  für  die  Tonne  Preßheu  96  Mark
nicht  übersteigen.  Der  Uebernahmepreis  schließt
die  Beförderungskosten  zum  Magazin,  zur  Verbrauchsstätte
  oder  Bahnstation  ein.

Das  Heu  ist  an  der  Verladestation  abzunehmen.
  Die  näheren  Bestimmungen  setzt  die  Heuverteilungsstelle
  fest.  ;„(.

88.

M  das  Heu  nicht  von  mindestens  mittlerer
Art  und  Güte,  so  ist  der  Uebernahmepreis  entsprechend
  herabzusetzen.

Ist  der  zur  Ueberlassung  Verpflichtete  mit  dem
von  der  Heubezugsstelle  gebotenen  Preise  nichteinverstanden,
  so  setzt  das  stellv.  Generallommando
  ayer.  Armeelorps  den  Preis  endgũltig
  fest.  Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht
  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Uebernahmepreises
  zu  liesern,  die  Heubezugsstelle
vorläufig  den  von  ihr  für  angemessen  erachteten
  Preis  zu  zahlen.

——

Soweit  nicht  Angebote  nach  §  6  vorliegen,
wird  der  bei  der  Heuverteilungsstelle  angemeldete
  Bedarf  zunächst  durch  freien  Ankauf  seitens
  der  Heubezugsstelle  gedeckt.

8  10.

Soweit  der  bei  der  Heuverteilungsstelle  angemeldete
  Bedarf  auch  nicht  durch  freien  Ankauf
gedeckt  werden  kann,  weist  die  Heuverteilungsstelle
  der  Heubezugsstelle  Vorräte  nach,  die  ihr
nach  §  4  zur  Verfügung  stehen.  Hiebei  werden
in  erster  Linic  der  Heuhandel  sowie  diejenigen
Erzeuger,  die  schon  vor  dem  1.  August  1914  regelmäßig
  Heu  abgesetzt  haben,  sodann  die  Gebiete
  mit  ausgesprochener  Wiesenwirtschaft  unter
  Berücksichtigung  der  Erhaltung  des  gegenwärtigen
  Viehbestandes  herangezogen.

Kommt  eine  Einigung  zwischen  dem  Verkäufer
  und  der  Heubezugsstelle  nicht  zustande,  so“
setzt  das  stellv.  Generalkommando  l.  Bayerisches
Armeekorps  auf  Antrag  der  Heuverteilungsstelle
unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie.
der  Güte  und  Verwendbarleit  des  Heues  den
Preis  endgültig  fest.  ·

Erfolgt  die  Ueberlassung  auch  jetzt  nicht  freiwillig,
  so  wird  das  Eigentum  auf  Antrag  der
Heuverteilungsslelle  durch  Anordnung  des  stello.
Generalkommandos  I.  Bayer.  Armeekorps  auf
die  Heubezugsstelle  übertragen.

Die  Anordnung  wird  an  den  zur  Ueberlassung
  Verpflichteten  gerichtet.  Das  Eigentum
geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Ver-Hlchteten
  zugeht.  Der  Anordnung  geht  eine
Aufforderung  voraus,  die  zu  enteignende  Menge
innerhalb  einer  bestimmten  Frist  auszusondern.

Ueber  Streitigkeiten  beim  Enteignungsverfahfrren
  entscheidet  das  stellv.  Generalkommando
I.  Bayer.  Armeskorps  endgültig.

§  11.

Bei  der  Abgabe  des  Heus  durch  die  Heubezugsstelle
  wird  ein  Aufschlag  von  7  Mark  für
die  Tonne  erhoben.

VBon  diesem  Aufschlag  werden  außer  den  Verwaltungskosten
  der  Heuverteilungs-  und
ltelle  die  Kommissions-,  Vermittlungs-=  und  ähnliche
  Gebühren,  sowie  alle  sonstigen  Aufwendungen
  mit  Einschluß  der  Verladekosten  an  der  Bahn
bestritten.

12.  «.

Aus  dem  Königreiche  Bayern  wird  Heu  nur'“
ausgeführt  .

1.-mndekBedakfd-k6litnng
und  der  einheimischen  Verbraucher  sichergestellt
  ist,
2.  nur  an  solche  Gemeinden,  die  die  Selbst-—
  versorgung=  -
IN- 



9
gräben  anläßlich  eines  Durchbruchsver-  i

Abwehr  des  französischen  Durchbruchs.
17./19.  Reserve-Infant.-Reg.  Nr.  1:  Gesecht
bei

 

e###.
azm  Mar  rinsichen,  doß  das  Keu  unter.

17./19.  1.  Reserve-Pionier-Bataillon:  St.  Laurent.

  Abwehr  der  französischen  Offensioe.

26.  1.  Ersatz-Abteilung  1.  Feld-Art.  Reg.:

Sennheim.  Aufhalten  eines  französischen

Vorstoßes  zusammen  mit  der  Infanterie.

27.  1.  u.  2.  Ersatz-Abteilung  1.  Feld-Art.

Reg.:  Steinbach.  Stellungskrieg.  «

30.Etsatzanf.-Neg.N1-.1:Hekmanpaite-Süd,

Gefecht.  Eine  Patrouille  von  10  Mann

der  2.  Komp.  hebt  die  Besatzung  von

Hermanpaire  aus  und  macht  19  Gefangene.


 

 
 
  
 

Steckenpferd  —-i

.die  beste  Silienmilch  ·  Seise

Zugrundelegung  des  Kaufpreises  ohne.

Gewinn  an  den  Verbraucher  abgegeben
wird.  Den  Gemeinden  stehen  die  im  §  15
der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  25.  September  1915  (RNEGl.  607),
#.  November  1915  (REl.  728)  genannten
  Verbände  gleich.

§*  18.

Wer  den  ihm  nach  §§  3  mit  6,  8  Abs.  II
Sat  2,  10  Abs.  IV  Satz  3  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht  nachkommt,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft.  ·

§I4.

In  Ausnahmefällen  kann  die  Lieferung  von
Heu  auf  Grund  bereits  abgeschlossener  Verträge
  von  der  Heuverteilungsstelle  auf  schriftlichen
  Antrag  gestattet  werden.

2182

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  19.  November
  1915  in  Krast.
München,  Würzburg,  Rürnberg,  18.  November
  1915.
Der  stellv.  kommandierende  Geyeral
I.  Bayer.  Armeekorps:
.  d.  Tann.

Der  stellv.  kommandierende  General
II.  Bayer.  Armeekorps:
von  Pflaum.

Der  stello.  kommandierende  General
III.  Bayer.  Armeekorps:
von  Könitz.

Geschäfts-Ordnung
der  bayerischen  Heuverteilungsstelle
in  München,  Prinz-Ludwigstraße  4.
Fernsprecher  Nr.  25  744.

1.  Alle  Anträge  und  Anfragen  an  die

bayerische  Heuverteilungsstelle  in  München
  (§  2  der  Bekanntmachung  über  den
Verkehr  mit  Heu  vom  Heutigen)  sind
schriftlich  unter  Angabe  der  Adresse  des
Absenders  einzureichen.
Beim  Antrag  auf  Zuteilung  von  Heu
sind  Art,  Menge,  Güte  des  Heus  und
Bahnstation  anzugeben.  Der  Antragsteller
  muß  bei  Einreichung  des  Antrages
in'der  Lage  sein,  das  Heu  sofort  abzunehmen.


.  Beim  Antrag  auf  Zuteilung  von  Heu
nach  anderen  Bundesstaaten  hat  die  beantragende
  Gemeinde  außerdem  noch  die
Erklärung  abzugeben,  daß  sie  die  Selbfll.
versorgung  der  Verbraucher  durchführt

im

2

und  dafür  einsteht,  daß  das  Heu  unter

Zugrundelegung  des  von  ihr  gezahlten
Kaufspreises  ohne  Gewinn  an  die  Verbraucher
  abgegeben  wird.

Die  Versendung  von  Heu  mit  der  Bahnist
  nur  auf  Grund  der  von  der  Heuverteilungsstelle
  abgestempelten  Frachtbriefe
gestattet.

Aenderungen  dieser  Geschäftsordnung
bleiben  vorbehalten.
München,  den  18.  November  1915.

Der  Kommandierende  General:

von  der  Tann.

Geschäfee  Drd#
der  bayerischen  Henbo####telle
in  München,  Prinz-Ludwigstraße  4.
Fernsprecher  Nr.  25  744.,
1.  Die  Führung  der  Geschäfte  der  bayerischen
  Heubezugsstelle  in  München  (52
der  Bekanntmachung  uber  den  Verkehrmit
  Heu  vom  Heutigen)  wird  der  Baye-Lischen
  Zentraldarlehenskasse  e.  G.  m.,
b.  H.,  Abteilung  für  Warenvermittlung,
München,  rWJ*  —  4,  abertda·
gen.  Die  Heubezugsstelle  ist  der  baeri-“
rteilungestelle  in  München  un-1



G

Jur  die  Ange
ter  bel  unserer
gen:

rigen·  Untetstüung  smnd  wei·
eratenverwaliung  eingegan-Uebertrag:

  4051.10  Mk.
Ungenannt  50.—  Mk.
'Kircherl  Bauernwirts  Neben-7.

  Rate  10.—  Mk.

zimmer  7.  I
Summa:  KII.

t  das  Rote  Kreuz  sind  ferner  bei  unserer
Inseratenverwoltung  eingegangen:
Uebertrag:  3977.66  Mk.

Ungenannt  50.—  Mk.
Summa:  34027.66  Mk.

Für  das  Bulgarische  Note  Kreuz  sind  ferner
bei  uns  eingegangen:

Ungenannt  30.  —  Ml.
F.  H.  sen.  1.—  Ml.
F.  H.  aus  dem  Felde  2.—  Ml.
Sühneversuch  Pang  10.—  Ml.
Ungenannt  20.—  Mi.
J.  u.  H.  Schr.  5.—  Mi.
W.  5.—  Ml.

Summa:  73.—  Ml.

2.  Die  Heubezugsstelle  hat  die  Ausgabe,  den
bei  der  Heuverteilungsstelle  angemeldeten
Heubedarf  unter  Zugrundelegung  der
Preise  der  angef.  Bekanntmachung  nach
Anweisung  der  Heuverteilungsstelle  m
decken.

Für  den  sreien  Ankauf  hat  die  Heubezugstelle
  bei  der  !  der  Kommiissionäre
  in  erster  Linie  den  ansäffi

*

in  erster  Linie  den  ansässigen
Handel  zu  berücsichtigen,  soweit  er  schon
vor  dem  1.  August  1914  tätig  war.  In
gleicher  Weise  sind  die  anderen  bayerischen
  Genossenschaftszentralen  für  die  ibnen
  beim  Getreidegeschäfte  zugeteillen
Gebiete  als  Kommissionäre  zu  berucksichtigen.


.  Wer  Heu  verlaufen  oder  liesern  will,
hat  es  der  Heubezugsstelle  nach  Art,
Menge,  Güte,  Lieserungszeit  und  Abnahmeort
  (Bahnstation)  schriftlich  anzubieten
  und  gleichzeitig  Viehzahl  u.  Größe
des  Wiesenbesiyzes  anzugeben.  Formblät:
ter  für  diese  Mitteilung  können  durch
die  Heubezugsstelle  bezogen  werden.

Das  Heu  ist  auf  Aufforderung  der  Heubezugsstelle

  zur  angegebenen  Lieferzeit

an  den  Abnahmeort  (Bahnstation,  Magazin,
  Verbrauchsstätte)  zu  verbringen.
Die  Verladung  an  der  Bahnstation
besorgt  die  Heubezugsstelle.
Das  Heu  ist  an  der  Verladestotion  abzunehmen.


Außerhalb  Bayern  wird  Heu  nur  abgegeben,

  an  Gemeinden,  die  die  Selbstrersorgung

  der  Verbraucher  durchführen  u.

dafür  einstehen,  daß  das  Heu  unter  Zugrundelegung

  des  Kaufpreises  ohne  Gewinn
  an  die  Verbraucher  abgegeben  wird.

Den  Gemeinden  stehen  die  in  §  15  der

Bundeskats-Bek.  vom  25.  Sept.  1915

(Röl.  607,  4.  November  1515  R#  Bl.

728)  genannten  Verbände  gleich.

Die  Versendung  von  Heu  mit  der  Bahn
ist  nur  auf  Grund  der  von  der  Henverteilungestelle
  abgesiempelten  Frachtbriese
gestottet.

Jeder  Lieferer  haftet  für  seine  Angaben
über  Art.  Menge  und  Güte  des  Heues
selbst  und  wird  auch  nicht  durch  die  bisher
  üblichen  Handelsgebräuche  und  verspätete
  Mängelrüge  oder  bereits  erfolgte
Zahlung  hievon  befreit.

Die  Zahlung  an  den  Lieserer  erfolgt  sofort
  nach  Eingang  der  Rechnung,  wenn
der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Liese
rung  erbracht  ist.  Als  Abrechnungspreis
gilt  der  dem  Lieferer  nach  den  §§  7,  8
und  10  der  Bekanmmachung  uber  den
Verkehr  mit  Heu  vom  Heutigen  zustehende
  Preis.

Die  ersorderlichen  Mittel  sielllt  die
Bayerische  Zentraldarlehenskasse  e.  G.
m.  b.  H.,  München,  zur  Verfsügung.

Die  Rechnungsstellung  an  den  Abneh##=mer
  erfolgt  auf  Grund  des  bahnamtlichen
  Gewichtes  (der  Berladestation)  durch
die  Heubezugsstelle.  Die  Bayerische  Zentraldarlehenskasse
  haftet  für  den  Eingang
der  Beträge.

.  Die  Bayerische  Zentraldarlehenskasse
trägt  sämtliche  Unkosten  der  Heubezugsund
  Verteilungsstelle;  sie  erhält  eine
Vergütung  in  der  Höhe  von  1  Prozent
der  jeweiligen  Verkaufssummen.

Ueber  einen  etwa  verbleibenden  Ueber
schuß  verfügt  nach  Auflösung  der  banerischen
  Heubezugsstelle  das  stellv.  General.
kommando  I.  Bayer.  Armeelorps  unter
Beiziehung  eines  Ausschusses.  Der  Ueberschuß
  wird  zu  gemeinnützigen  Zwecken
auf  landwirtschaftlichem  Gebiete,  insbesondere
  zur  Milderung  von  Kriegsschäden,
  verwendet.

Wünchen,  den  18.  November  1915.

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HKanmandierende  General:
F.  K.  Tann.

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