Kummer 280
Freitag, 3. Dezember 1915
KGebenktage Munchener Regimenter
im Dezember 1914.
83Landst.-Inf.-Bat. Weilheim, 3. Komp.
" Kleinbergstellung, Stellungslämpfe. i*
14./16. 2. Ersatz-Abteilung des 1. Feld-Art.-U„
Aegts.: Höhe 425. Unterstützung der
- Infanterie bei Wiedereroberung d. Höhe.
14./24. 1. Fuß-Art.-Reg.: Schlacht in Fran-„
3ösisch-Flandern. Unterstützung bei Abwehr
feindlicher Angriffe.
1. Inf.-Neg.: Gefecht bei Maricourt.
Teilnahme an der Abwehr der allgemeinen
französischen Offensioe.
3. Batterie 19. Feld-Art.--Reg.: Gesecht
dbei Maricourt. Die Batterie krisseeht
"kungsvoll aus Maricourt-Süd gegen die
SEItraahe nach Clery vorgehende feindliche
Infanterie.
1. Feldpionier-Kompagnie: Maricourt.
Abwehr des französischen Angriffs.
4 17,
derte von toten Franzosen bedeien das-Schlachtfeld.
17./18. Inf.-Leib-Reg.: Gefecht bei Bois Favire-Montauban.
Franzosen greifen das
2. Batl. des Inf.-Leib-Reg., namentlich
die Stellung der 6. Komp., mehrmals
an, sie werden abgeschlagen. Ein größeter
Trupp, der zwischen 5. und 6. HG#.
an einer nicht besetzten Strecke des Verbindungsgrabens
Richtung Briquelerie
mtauban durchgebrochen ist, wird an
der Briqueterie durch 4. Komp. und
Teile der 3. Komp. aufgerieben. Weitere
wiederholte Angriffe gegen 6. Komp. u.
. Komp. scheitern. ,
17./18. Sanitäts-Kompagnie Nr. 1.: Mari-,
court-Montauban. Bergung und Versorung
der Verwundeten aus den Schützenuches
der Franzosen.
17./19. 2. Inf.-Regt.: Gefecht bei Mametz.
i St. Laurent bei Arras.
7. Feldart-Reg.: Maurepas. Abwehr
der großen Joffreschen Offensive ; hun-Bekauntmachung
Betreff: Verkehr mit Hen.
Nachstehend folgt Abdruck der Bekanntma-5
über den Derkebr mit Heu, sowie der Geordnung
der Heuverteilungsstell -
Zepukkzuigsstellr. gknmddet
«Fk·indbeauftkagt,beimBollzuentstunnachsichtiger
Strenge gegen alle ibrcthad.
lungen und Umgehungsversuche vorzugehen.
Mit dem Inkrafttreten der auliegenden Bekanntmachung
treten die K. G. V. vom 21. 7.
1915 Nr. 80 865 betr. Heu= und Strohausfuhr,
sowie die G. K. V. vom 12. 9. 1915 Nr.
110 892 betr. Höchstpreise für Heu außer Wirklamkeit.
.. Rosenheim, den 24. November 1915.
5 Stadtmagistrat.
—
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Heu.
Infolge der Neuregelung des Verkehrs mit.
Stroh und Häcksel durch den Bundesrat sind
Aenderungen der bisherigen Bestimmungen über
den Verkehr mit Heu und Stroh erforderlich geworden.
Gleichzeitig wollte eine Ausfuhr von
Heu aus dem Königreiche Bayern ohne Gefährbang
des einheimischen Bedarfes ermöglicht wern.
Die stellv. Generalkommandos I., II. u. III.
Barr. Aeeeor erlessen deshalb auf Grund
Nr. 2 des Kriegszustandsgese -
gende Anordnungen: gszusland-gesehes sol
Unter Seu im S p ½
ter Heu im Sinne dieser Vorschriften sind.
alle in Bayern ablichen Heuarten Gürn find
Erummet, Kleeheu, Luzerne usw.) zu verstehen.
Zur Regelung des Verkehrs mit Heu wird
beim stello. Generalkommando I. w
Armeckorps eine Verteilungsstelle errichtet, die
die Begzeichnung „Bayerische Heuverteilungsstelle.
in München“ führt. -"
IZakOuchftchkyngdctgelchüftlicheitAuigas
ben der Heuverteilungsstelle wird eine „Bayee
Heubezugsstellen errichtet, die der Secuverteilungsstelle
unterstellt ist.
Di ftsordnungen werden vom siello.,
egaitommanda I. Bayer. Armeelorps erassen.
# 63.
MWer Heu erwerben will, hat sich der Vermittlung
der Heuverteilungsstelle zu bedienen.
Auch der Bedarf der Heeresverwaltungen und
der Morineverwaltung darf nur durch Vermitt.
lung der Heuverteilungsstelle gedeckt werden.
Qur Sicherstellung des ungedeckten Heu-Bedarfs
ist alles zur. Erhaltung des eigenen Viehbestandes
nicht unbedingt erforderliche Heu zur
Vertügung der Heuverteilungsstelle zu halten;
ei jedem, Heuerzeuger mit mehr als 5 Hektar
Tagwerk) Wlesen erstreckt sich diese Ver-Tchtu
#, weorbebatlh der Vorschrift in § 2.
s. 1 Satz 2 des Hochstpreisgesetzes vom 4.
ugust und 17. Dezember 1914, auf mindestens.
50. Kilogramm (15 Zentner) von jedem Hritar.
3 Tagwerk) aller Wiesen.
86.
Wer Heu in Gewahrsam hat, ist verpflichtet,
der Tau esselan oder Feiewck
tragten auf Verlangenf#ede Auskur#t zu. geben,
,die bestimmt ist, den Vollzug dieser Vorschriften
gu sichern, also insbesondere den jeweiligen Bestand
anzus#igen, die Besichtigung der Vorräte
und ume gu gestatten, Einsicht in die
TNafzeichnungen und Belege zu gewähren.
85. «
Wer Heu verkaufen oder liefern will, hat es
Der Heubezugsstelle unter Angabe von Art,
UMenge, Gü#e, Abnahmeort und Liefergeit anzut
bieten und zugleich Viehzahl. und Größe 1
E , en
angeboiene e ist hder Heubezugs·
Atelle ch gu · berlasson und nach ztr.
## ## 3Ke Uebe.
###
EG
Abwehr.
franzosischer Angriffe, Teile der Joffreschen
Tastoffensive.
B7.
Die Heubezugsstelle zahlt für das Heu einen
angemessenen Uebernahmepreis. Die Zahlung
ersolgt sofort nach Eingang der Rechnung, wenn
der Nachweis der ordnungsmäßigen Lieferung.
erbracht ist. „
Der Preis darf für die Tonne loses Heu
0 Mark, für die Tonne Preßheu 96 Mark
nicht übersteigen. Der Uebernahmepreis schließt
die Beförderungskosten zum Magazin, zur Verbrauchsstätte
oder Bahnstation ein.
Das Heu ist an der Verladestation abzunehmen.
Die näheren Bestimmungen setzt die Heuverteilungsstelle
fest. ;„(.
88.
M das Heu nicht von mindestens mittlerer
Art und Güte, so ist der Uebernahmepreis entsprechend
herabzusetzen.
Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem
von der Heubezugsstelle gebotenen Preise nichteinverstanden,
so setzt das stellv. Generallommando
ayer. Armeelorps den Preis endgũltig
fest. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht
auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises
zu liesern, die Heubezugsstelle
vorläufig den von ihr für angemessen erachteten
Preis zu zahlen.
——
Soweit nicht Angebote nach § 6 vorliegen,
wird der bei der Heuverteilungsstelle angemeldete
Bedarf zunächst durch freien Ankauf seitens
der Heubezugsstelle gedeckt.
8 10.
Soweit der bei der Heuverteilungsstelle angemeldete
Bedarf auch nicht durch freien Ankauf
gedeckt werden kann, weist die Heuverteilungsstelle
der Heubezugsstelle Vorräte nach, die ihr
nach § 4 zur Verfügung stehen. Hiebei werden
in erster Linic der Heuhandel sowie diejenigen
Erzeuger, die schon vor dem 1. August 1914 regelmäßig
Heu abgesetzt haben, sodann die Gebiete
mit ausgesprochener Wiesenwirtschaft unter
Berücksichtigung der Erhaltung des gegenwärtigen
Viehbestandes herangezogen.
Kommt eine Einigung zwischen dem Verkäufer
und der Heubezugsstelle nicht zustande, so“
setzt das stellv. Generalkommando l. Bayerisches
Armeekorps auf Antrag der Heuverteilungsstelle
unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie.
der Güte und Verwendbarleit des Heues den
Preis endgültig fest. ·
Erfolgt die Ueberlassung auch jetzt nicht freiwillig,
so wird das Eigentum auf Antrag der
Heuverteilungsslelle durch Anordnung des stello.
Generalkommandos I. Bayer. Armeekorps auf
die Heubezugsstelle übertragen.
Die Anordnung wird an den zur Ueberlassung
Verpflichteten gerichtet. Das Eigentum
geht über, sobald die Anordnung dem Ver-Hlchteten
zugeht. Der Anordnung geht eine
Aufforderung voraus, die zu enteignende Menge
innerhalb einer bestimmten Frist auszusondern.
Ueber Streitigkeiten beim Enteignungsverfahfrren
entscheidet das stellv. Generalkommando
I. Bayer. Armeskorps endgültig.
§ 11.
Bei der Abgabe des Heus durch die Heubezugsstelle
wird ein Aufschlag von 7 Mark für
die Tonne erhoben.
VBon diesem Aufschlag werden außer den Verwaltungskosten
der Heuverteilungs- und
ltelle die Kommissions-, Vermittlungs-= und ähnliche
Gebühren, sowie alle sonstigen Aufwendungen
mit Einschluß der Verladekosten an der Bahn
bestritten.
12. «.
Aus dem Königreiche Bayern wird Heu nur'“
ausgeführt .
1.-mndekBedakfd-k6litnng
und der einheimischen Verbraucher sichergestellt
ist,
2. nur an solche Gemeinden, die die Selbst-—
versorgung= -
IN-
9
gräben anläßlich eines Durchbruchsver- i
Abwehr des französischen Durchbruchs.
17./19. Reserve-Infant.-Reg. Nr. 1: Gesecht
bei
e###.
azm Mar rinsichen, doß das Keu unter.
17./19. 1. Reserve-Pionier-Bataillon: St. Laurent.
Abwehr der französischen Offensioe.
26. 1. Ersatz-Abteilung 1. Feld-Art. Reg.:
Sennheim. Aufhalten eines französischen
Vorstoßes zusammen mit der Infanterie.
27. 1. u. 2. Ersatz-Abteilung 1. Feld-Art.
Reg.: Steinbach. Stellungskrieg. «
30.Etsatzanf.-Neg.N1-.1:Hekmanpaite-Süd,
Gefecht. Eine Patrouille von 10 Mann
der 2. Komp. hebt die Besatzung von
Hermanpaire aus und macht 19 Gefangene.
Steckenpferd —-i
.die beste Silienmilch · Seise
Zugrundelegung des Kaufpreises ohne.
Gewinn an den Verbraucher abgegeben
wird. Den Gemeinden stehen die im § 15
der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 25. September 1915 (RNEGl. 607),
#. November 1915 (REl. 728) genannten
Verbände gleich.
§* 18.
Wer den ihm nach §§ 3 mit 6, 8 Abs. II
Sat 2, 10 Abs. IV Satz 3 obliegenden Verpflichtungen
nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft. ·
§I4.
In Ausnahmefällen kann die Lieferung von
Heu auf Grund bereits abgeschlossener Verträge
von der Heuverteilungsstelle auf schriftlichen
Antrag gestattet werden.
2182
Diese Bekanntmachung tritt am 19. November
1915 in Krast.
München, Würzburg, Rürnberg, 18. November
1915.
Der stellv. kommandierende Geyeral
I. Bayer. Armeekorps:
. d. Tann.
Der stellv. kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
von Pflaum.
Der stello. kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
von Könitz.
Geschäfts-Ordnung
der bayerischen Heuverteilungsstelle
in München, Prinz-Ludwigstraße 4.
Fernsprecher Nr. 25 744.
1. Alle Anträge und Anfragen an die
bayerische Heuverteilungsstelle in München
(§ 2 der Bekanntmachung über den
Verkehr mit Heu vom Heutigen) sind
schriftlich unter Angabe der Adresse des
Absenders einzureichen.
Beim Antrag auf Zuteilung von Heu
sind Art, Menge, Güte des Heus und
Bahnstation anzugeben. Der Antragsteller
muß bei Einreichung des Antrages
in'der Lage sein, das Heu sofort abzunehmen.
. Beim Antrag auf Zuteilung von Heu
nach anderen Bundesstaaten hat die beantragende
Gemeinde außerdem noch die
Erklärung abzugeben, daß sie die Selbfll.
versorgung der Verbraucher durchführt
im
2
und dafür einsteht, daß das Heu unter
Zugrundelegung des von ihr gezahlten
Kaufspreises ohne Gewinn an die Verbraucher
abgegeben wird.
Die Versendung von Heu mit der Bahnist
nur auf Grund der von der Heuverteilungsstelle
abgestempelten Frachtbriefe
gestattet.
Aenderungen dieser Geschäftsordnung
bleiben vorbehalten.
München, den 18. November 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Geschäfee Drd#
der bayerischen Henbo####telle
in München, Prinz-Ludwigstraße 4.
Fernsprecher Nr. 25 744.,
1. Die Führung der Geschäfte der bayerischen
Heubezugsstelle in München (52
der Bekanntmachung uber den Verkehrmit
Heu vom Heutigen) wird der Baye-Lischen
Zentraldarlehenskasse e. G. m.,
b. H., Abteilung für Warenvermittlung,
München, rWJ* — 4, abertda·
gen. Die Heubezugsstelle ist der baeri-“
rteilungestelle in München un-1
G
Jur die Ange
ter bel unserer
gen:
rigen· Untetstüung smnd wei·
eratenverwaliung eingegan-Uebertrag:
4051.10 Mk.
Ungenannt 50.— Mk.
'Kircherl Bauernwirts Neben-7.
Rate 10.— Mk.
zimmer 7. I
Summa: KII.
t das Rote Kreuz sind ferner bei unserer
Inseratenverwoltung eingegangen:
Uebertrag: 3977.66 Mk.
Ungenannt 50.— Mk.
Summa: 34027.66 Mk.
Für das Bulgarische Note Kreuz sind ferner
bei uns eingegangen:
Ungenannt 30. — Ml.
F. H. sen. 1.— Ml.
F. H. aus dem Felde 2.— Ml.
Sühneversuch Pang 10.— Ml.
Ungenannt 20.— Mi.
J. u. H. Schr. 5.— Mi.
W. 5.— Ml.
Summa: 73.— Ml.
2. Die Heubezugsstelle hat die Ausgabe, den
bei der Heuverteilungsstelle angemeldeten
Heubedarf unter Zugrundelegung der
Preise der angef. Bekanntmachung nach
Anweisung der Heuverteilungsstelle m
decken.
Für den sreien Ankauf hat die Heubezugstelle
bei der ! der Kommiissionäre
in erster Linie den ansäffi
*
in erster Linie den ansässigen
Handel zu berücsichtigen, soweit er schon
vor dem 1. August 1914 tätig war. In
gleicher Weise sind die anderen bayerischen
Genossenschaftszentralen für die ibnen
beim Getreidegeschäfte zugeteillen
Gebiete als Kommissionäre zu berucksichtigen.
. Wer Heu verlaufen oder liesern will,
hat es der Heubezugsstelle nach Art,
Menge, Güte, Lieserungszeit und Abnahmeort
(Bahnstation) schriftlich anzubieten
und gleichzeitig Viehzahl u. Größe
des Wiesenbesiyzes anzugeben. Formblät:
ter für diese Mitteilung können durch
die Heubezugsstelle bezogen werden.
Das Heu ist auf Aufforderung der Heubezugsstelle
zur angegebenen Lieferzeit
an den Abnahmeort (Bahnstation, Magazin,
Verbrauchsstätte) zu verbringen.
Die Verladung an der Bahnstation
besorgt die Heubezugsstelle.
Das Heu ist an der Verladestotion abzunehmen.
Außerhalb Bayern wird Heu nur abgegeben,
an Gemeinden, die die Selbstrersorgung
der Verbraucher durchführen u.
dafür einstehen, daß das Heu unter Zugrundelegung
des Kaufpreises ohne Gewinn
an die Verbraucher abgegeben wird.
Den Gemeinden stehen die in § 15 der
Bundeskats-Bek. vom 25. Sept. 1915
(Röl. 607, 4. November 1515 R# Bl.
728) genannten Verbände gleich.
Die Versendung von Heu mit der Bahn
ist nur auf Grund der von der Henverteilungestelle
abgesiempelten Frachtbriese
gestottet.
Jeder Lieferer haftet für seine Angaben
über Art. Menge und Güte des Heues
selbst und wird auch nicht durch die bisher
üblichen Handelsgebräuche und verspätete
Mängelrüge oder bereits erfolgte
Zahlung hievon befreit.
Die Zahlung an den Lieserer erfolgt sofort
nach Eingang der Rechnung, wenn
der Nachweis der ordnungsmäßigen Liese
rung erbracht ist. Als Abrechnungspreis
gilt der dem Lieferer nach den §§ 7, 8
und 10 der Bekanmmachung uber den
Verkehr mit Heu vom Heutigen zustehende
Preis.
Die ersorderlichen Mittel sielllt die
Bayerische Zentraldarlehenskasse e. G.
m. b. H., München, zur Verfsügung.
Die Rechnungsstellung an den Abneh##=mer
erfolgt auf Grund des bahnamtlichen
Gewichtes (der Berladestation) durch
die Heubezugsstelle. Die Bayerische Zentraldarlehenskasse
haftet für den Eingang
der Beträge.
. Die Bayerische Zentraldarlehenskasse
trägt sämtliche Unkosten der Heubezugsund
Verteilungsstelle; sie erhält eine
Vergütung in der Höhe von 1 Prozent
der jeweiligen Verkaufssummen.
Ueber einen etwa verbleibenden Ueber
schuß verfügt nach Auflösung der banerischen
Heubezugsstelle das stellv. General.
kommando I. Bayer. Armeelorps unter
Beiziehung eines Ausschusses. Der Ueberschuß
wird zu gemeinnützigen Zwecken
auf landwirtschaftlichem Gebiete, insbesondere
zur Milderung von Kriegsschäden,
verwendet.
Wünchen, den 18. November 1915.
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HKanmandierende General:
F. K. Tann.
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