Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Statut 
der 
Steinkohlenbergbau-Aktiengesellschaft Vollmond zu Bochum. 
Titel l. 
Bildung, Namen, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. 
F. 1. 
Unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen den 
Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch nachträglichen Beitritt 
oder durch Erwerbung von Aktien betheiligen werden, durch gegenwärtige Ur- 
kunde und auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. eine Aktiengesell- 
schaft unter der Firma: 
„Steinkohlenbergbau-Aktiengesellschaft Vollmond“ 
errichtet. 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bochum und ihren Gerichtsstand vor dem 
Königlichen Kreisgerichte daselbst; doch ist die Gesellschaft verpflichtet, neben dem 
Gerichtsstande ihres Wohnsitzes auch bei den Gerichten des Inlandes, in de- 
ren Bezirken sie gwerhlihe Etablissements besitzt, wegen der auf letztere sich 
beziehenden Geschaͤfte und Verbindlichkeiten, als Beklagte Recht zu nehmen. 
Auf Klagen der Aktionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der 
landesherrlichen Bestaͤtigung des Statuts gerechnet, festgesetzt. Eine Verlaͤn- 
gerung derselben kann vor Ablauf dieser Frist von der Generalversammlung 
nach naherer Bestimmung des F. 31. beschlossen werden. Dieser Beschluß un- 
terliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
g. 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
Erwerbung und Betrieb von Bergwerken zur Ausbeutung von Scein- 
kohlen und sonstigen beibrechenden Minerallen in dem Königlich Preu- 
ßischen
	        
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