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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 22.
(Nr. 5078.) Gebührentore für die Friedensgerichte im Bezirk des Appellationsgerichtshofes
zu Cöln. Vom 23. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Onaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, unter Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie,
fuͤr den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Coͤln, was folgt:
Erster Titel.
Von den Gebuͤhren der Friedensrichter.
Artikel 1.
Der Friedensrichter erhält für jede dreistündige Arbeitsgeit (Vakation)
an Gebühren 1 Rthlr. 6 Sgr. bei folgenden Dienstverrichtungen:
1) bei Anlegung, Anerkennung und Abnahme der Siegel;
Art. 907. ff., 928. ff. der Cioilprozeß-Ordnung.
2) beim Referéverfahren in Ver= und Entsiegelungs-Angelegenheiten;
Art. 921. 922. 935. ibid.
0) bei der Ueberreichung eines aufgefundenen Testaments oder versiegelten
Papiers an den Landgerichtsprdsidenten;
Art. 910. ibid.
4) bei der Berathung und Beschlußnahme eines Familienraths;
N.B. Für die Abhaltung eines Familienraths sollen nicht mehr als
zwei Vakationen berechnet werden; jedoch können für Fami-
lienrathsbeschlüsse, welche die Genehmigung einer Theilung
oder die Vereinbarung uber den Verkauf von Immobilien im
außergerichtlichen Theilungsverfahren nach Vorschrift des Ge-
setzes vom 18. April 1855. zum Gegenstande haben, drei Va-
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Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1859.