Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 321 — 
von funfzig bis zu Eintausend Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft: 
4) wer sich wissentlich unrichtiger zum Messen oder Wiegen bestimmrer 
Werkzeuge zum Nachtheile eines Anderrn bedient; 
2) wer einen Ankäufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften dieser 
Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder Silber für 
vollhaltigeres verkauft; 
3) wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, 
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder 
auszugeben versucht; 
4) wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständ- 
nisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder 
auszugeben versucht; 
5) wer Geldpackete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit 
Angabe des Inhalts versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt 
oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr In- 
halt verringert worden; 
6) wer in der Absicht, eine verhängte Exekution abzuwenden oder hinaus- 
zuschieben, von einem Posischeine über eine Versendung von Geld oder 
anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obgleich er weiß, daß der 
versendete Brief oder das versendete Packet dasjenige nicht enthäált, was 
durch den Postlschein als abgesendet nachgewiesen werden soll; 
7) wer Grenzsieine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des 
Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Anderen weg- 
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder faälschlich setzt; 
8) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht oder nicht ausschlieslich 
gehren, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet, beschädigt oder un- 
kerdrückt. 
Wird in dem Falle Nr. 6. festgestellt, daß mildernde Umstände vor- 
handen sind, so kann die Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß oder auch 
auf bloße Geldbuße von mindestens fünf Thalern ermäßigt werden. 
K 316. 
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Aus- 
übung seines Amtes vorsätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt 
oder verüben läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft, 
auch kann gegen denselben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern er- 
annt werden. 
#r. 3080.) Wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.