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von funfzig bis zu Eintausend Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft:
4) wer sich wissentlich unrichtiger zum Messen oder Wiegen bestimmrer
Werkzeuge zum Nachtheile eines Anderrn bedient;
2) wer einen Ankäufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften dieser
Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder Silber für
vollhaltigeres verkauft;
3) wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder
auszugeben versucht;
4) wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständ-
nisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder
auszugeben versucht;
5) wer Geldpackete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit
Angabe des Inhalts versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt
oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr In-
halt verringert worden;
6) wer in der Absicht, eine verhängte Exekution abzuwenden oder hinaus-
zuschieben, von einem Posischeine über eine Versendung von Geld oder
anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obgleich er weiß, daß der
versendete Brief oder das versendete Packet dasjenige nicht enthäált, was
durch den Postlschein als abgesendet nachgewiesen werden soll;
7) wer Grenzsieine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des
Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Anderen weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder faälschlich setzt;
8) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht oder nicht ausschlieslich
gehren, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet, beschädigt oder un-
kerdrückt.
Wird in dem Falle Nr. 6. festgestellt, daß mildernde Umstände vor-
handen sind, so kann die Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß oder auch
auf bloße Geldbuße von mindestens fünf Thalern ermäßigt werden.
K 316.
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Aus-
übung seines Amtes vorsätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt
oder verüben läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft,
auch kann gegen denselben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern er-
annt werden.
#r. 3080.) Wird