Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Mühl-Ordnung 
für das Fürstenthum Hohenzollern--Sigmaringen. 
X. Von den zum Treiben der Werke dienenden Gewässern. 
g. 23. 
Diejenigen Gewässer, Flüsse, Bäche, Kandle, Teiche und sonstige Wasser- 
behdlier, welche besiimmt sind, Mühlen zu treiben, stehen unter besonderer po- 
lizeilicher Aufsicht, und ohne obrigkeitliche Erlaubniß dürfen von keiner Seite 
enderungen in den bestehenden Einrichtungen getroffen werden. 
g. 24. 
Die Muͤller sollen die zum Treiben ihrer Muͤhle dienenden Gewaͤsser nur 
in der Art und Ausdehnung benutzen, als sie dazu berechtigt sind. 
Die Benutzung des Wassers darf niemals zum Nachtheile des Guͤterbe- 
sitzers und der Gewerbsberechtigten, die im Wasserbereiche des Muͤhlenwassers 
liegen, ausgedehnt werden. Auch die rechtsbegruͤndete Benutzung des Wassers 
von Seiten des Muͤllers soll, so viel thunlich, dergestalt Fechehen. daß die übri- 
gen Betheiligten denjenigen Vortheil vom Wasser ziehen können, der unbeschadet 
des Gewerbsbetriebes des Müllers möglich ist. 
g. 25. 
Wenn die Vortheile der Müller und das Interesse der übrigen Bethei- 
ligten in eine solche Kollision kommen, daß ein Theil nachstehen muß, so ist 
vorerst auf die vorliegenden Privatrechtsverhältnisse zu sehen und hiernach von 
der kompetenten Behbrde zu entscheiden. 
Sind keine privatrechtlichen Ticel vorhanden, so entscheidet die Polizei- 
behörde darüber, ob das Interesse des Müllers oder der anderen Betheiligten 
den Vorzug verdiene, und besltimmt zugleich nach billigem Ermessen die Ent- 
schSbigung welche ein Theil dem anderen zu leisten hat, wenn nach Befund 
der Umstände eine solche Entschädigung bberhaurr. startfindet. 65
	        
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