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S. 3.
In der für die Landarmenverbände der Regierungsbezirke Coblenz, Aachen,
Cöln und Düsseldorf errichteten Landarmenanstalt zu Breweiler, deren Räume
von den für die dortigen Detinirten beslimmten Lokalen stets gänzlich getrennt
zu halten sind, siehe jedem der vier genannten Landarmenverbände die beliebige
Benuung einer nach der Kopfzahl seiner Bevôlkerung bestimmten Anzahl von
Stellen zu.
K. 4.
Für die wirklich benutzten Stellen hat jeder Landarmenverband am Schlusse
des Jahres der Anstalt zu Brauweiler denjenigen Verpflegungssatz zu zahlen,
welcher sich bei einer Vergleichung der Gesammtkosten dieser Anstalt mit der
Summe der stattgefundenen Verpflegungstage ergeben wird.
K. 5.
Wenn der Raum in den Landarmenanstalten zu Brauweiler und Trier
es gestattet, können in denselben gegen vollsiändige Erstattung der Kosten auch
solche Arme untergebracht werden, deren Unterflützung den Ortsarmen-Verbn-
den obliegt.
g. 6.
Die Kosten des Landarmenwesens eines jeden Regierungsbezirks werden
in der Art aufgebracht, daß der am Jahresschlusse sich ergebende Gesammt-
betrag der Ausgabe jedes Landarmenverbandes nach dem Maaßstabe der direk-
ten Staatssteuern, und zwar der Grund-, Klassen-, klassisizirten Einkommen-
und Gewerbe-Skeuer auf die einzelnen Gemeinden verkheilt und den letzteren
die Art und Weise der Aufbringung durch Aufnahme in den Gemeindehaus-
balts-Erat überlassen wird.
Unter der Gewerbesteuer ist die in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. No-
vember 1857. (Gesetz-Sammlung S. 849.) eingeführte Gewerbesteuer der Ak-
tiengesellschaften mitbegriffen, wogegen die Haufirgewerbesiener ausgeschlossen
bleibt. Bei den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Stadeen wird an Oeck- der
Klassensteuer die Mahl= und Schlachtsteuer nach Abzug des für die Gemeinden
erhobenen Steuerdrittels der Repartitionsberechnung zu Grunde gelegt.
S. 7.
Die Verrechnung der für das Landarmenwesen beslimmten Fonds er-
sotgt p5. den Regtrungs-Hauptkassen, welche darüber jährlich Rechnung zu
egen haben.
K. 8.