Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

–— 32 — 
S. 3. 
In der für die Landarmenverbände der Regierungsbezirke Coblenz, Aachen, 
Cöln und Düsseldorf errichteten Landarmenanstalt zu Breweiler, deren Räume 
von den für die dortigen Detinirten beslimmten Lokalen stets gänzlich getrennt 
zu halten sind, siehe jedem der vier genannten Landarmenverbände die beliebige 
Benuung einer nach der Kopfzahl seiner Bevôlkerung bestimmten Anzahl von 
Stellen zu. 
K. 4. 
Für die wirklich benutzten Stellen hat jeder Landarmenverband am Schlusse 
des Jahres der Anstalt zu Brauweiler denjenigen Verpflegungssatz zu zahlen, 
welcher sich bei einer Vergleichung der Gesammtkosten dieser Anstalt mit der 
Summe der stattgefundenen Verpflegungstage ergeben wird. 
K. 5. 
Wenn der Raum in den Landarmenanstalten zu Brauweiler und Trier 
es gestattet, können in denselben gegen vollsiändige Erstattung der Kosten auch 
solche Arme untergebracht werden, deren Unterflützung den Ortsarmen-Verbn- 
den obliegt. 
g. 6. 
Die Kosten des Landarmenwesens eines jeden Regierungsbezirks werden 
in der Art aufgebracht, daß der am Jahresschlusse sich ergebende Gesammt- 
betrag der Ausgabe jedes Landarmenverbandes nach dem Maaßstabe der direk- 
ten Staatssteuern, und zwar der Grund-, Klassen-, klassisizirten Einkommen- 
und Gewerbe-Skeuer auf die einzelnen Gemeinden verkheilt und den letzteren 
die Art und Weise der Aufbringung durch Aufnahme in den Gemeindehaus- 
balts-Erat überlassen wird. 
Unter der Gewerbesteuer ist die in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. No- 
vember 1857. (Gesetz-Sammlung S. 849.) eingeführte Gewerbesteuer der Ak- 
tiengesellschaften mitbegriffen, wogegen die Haufirgewerbesiener ausgeschlossen 
bleibt. Bei den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Stadeen wird an Oeck- der 
Klassensteuer die Mahl= und Schlachtsteuer nach Abzug des für die Gemeinden 
erhobenen Steuerdrittels der Repartitionsberechnung zu Grunde gelegt. 
S. 7. 
Die Verrechnung der für das Landarmenwesen beslimmten Fonds er- 
sotgt p5. den Regtrungs-Hauptkassen, welche darüber jährlich Rechnung zu 
egen haben. 
K. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.