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bis zu 1,000,000 Rthlr. inkl. Ein und ein halber Silbergroschen
pro Mille,
und
c) von dem 1,000,000 Rthlr. übersteigenden Betrage Ein Silbergroschen
pro Mille
in Ansatz kommen. Versicherungssummen unter 500 Rlhlr. werden hierbei
gar nichk, und Versicherungssummen zwischen 500 Rthlr. und 1000 Rthlr. für ein
volles Tausend berechnet. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des F. 78.
des Reglements, und namentlich auch die Vergütungssätze von zwei Prozent
der Einnahme für die Rezeptur der halbjährlichen Beiträge, in Kraft.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 2. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell.
An den Minister des Innern.
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(Nr. 5102.) Privilegium wegen Emission von 6,000,000 Thalern Prioritäts-Obligationen
der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft. Vom 18. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem die Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm-
lung vom 21. Juni 1859, beschlossen hat, Behufs des Ausbaues und der
Ausrüstung der Bahn eine Prioritats-Anleihe zum Betrage von 6,000,000 Tha-
lern durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Prioritäts-Obligationen zu
kontrahiren, haben Wir durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere Tusummusg
hierzu gewährt und in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
(Gesetz-Sammlung für 1833. S. 75.) zur Emisston der erwähnten Prioritäts=
Obligationen der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschast unter nachstehenden Bedin-
gungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilt.
. 1.
Die Obligationen im Gesammtbetrage von 6,000,000 Thalern werden
unter der Bezeichnung „Priorikäts-Obligationem der Rhein-Nahe Eisenbahngesell-
(Kr. 5101.—3103) schaft