Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

—– 429 — 
Nachtrag zum Statut 
der Süächsisch-Thüringischen Aktiengesellschaft für Braunkohlen= 
Verwerthung zu Halle. 
I. zu F. 31. 
Von den zur spateren Emission bestimmten 3000 Aktien à 200 Rthlr. 
werden 1750 Stück als Prioritts-Stammaktien ausgegeben. 
Dieselben bilden den älteren Aktien gegenüber privilegirte Aktien; sie 
werden vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Januar 1860. mit fünf Pro- 
ent von 100 pro anno verzinst und beziehen von da ab aus dem jährlichen 
eingewinn zunächst prioritätisch eine Dividende von fünf Prozent und nehmen 
sodann, nachdem die Stammaktien gleichfalls fünf Prozent erhalten haben, an 
demjenigen Reingewinne, welcher sich über fünf Prozent des gesammten Aktien- 
kapitals ergiebt, mit jenen gleichmaäßig Theil. 
Im Falle der Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft gehen sie den 
Stammaktien vor und werden nach dem vollen Nennwerth prioritatisch zu- 
rückgezahlt. 
Die Schlußbestimmung des §F. Z1. über Gründung einer Anstalt, welche 
der leiblichen und sittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Provinz Sachsen 
abhelfen soll, wird aufgehoben. 
II. zu §. 32. 
Die neuen Aktien, welche von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
und von der Direktion zu unterzeichnen sind, werden nebst den ihnen auf acht 
Jahre beizugebenden Dividendenscheinen und den Talons nach den beigefügten 
Formularen ausgefertigt. 
III. zu §. 34. 
Die Einzahlungen für die Prioricäts-Stammaktien erfolgen in Raten 
von zwanzig Mrozen und in Zwischenrdumen von mindesiens drei Monaten 
bei der Kasse der Gesellschaft zu Halle oder an naher zu beslimmende Bank- 
hauser anderer Orte nach zuvoriger Aufforderung des Verwaltungsrathes durch 
die Gesellschaftsblältter. Cine ollzahlung der Aktien ist zulässig. 
Jabrgang 1859. (Nr. 5116.) 59 IV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.