Metadaten : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

28  Landesverwaltungsgesetz.  §  53.

auch  gegen  diejenige  Partei,  welche  die  Zustellung  hat  bewirken
  lassen.

§.  199.  Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  welche  nach
Tagen  bestimmt  ist,  wird  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  au
welchen  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach  welchem
der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.

.  .Eine  Frist,  welche  nach  Wochen  oder  Monaten
bestimmt  ist,  endigt  mit  Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten
Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Benennung
  oder  7  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die

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Frist  begonnen  hat;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  dieses  Monats.
ällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allemeinen
  Feiertag=  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden
  erktages.

§.  226.  Die  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens
  hat  die  Wirkung,  daß  der  Lauf  einer  jeden  Frist
aufhört  und  nach  Beendigung  der  Unterbrechung  oder  Aussetung
  die  volle  Frist  von  neuem  zu  laufen  beginnt.

ie  während  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung  von
einer  Partei  in  Ansehung  der  Hauptsache  vorgenommenen
Prozeßhandlungen  sind  der  anderen  Partei  gegenüber  ohne
rechtliche  Wirkung.

Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung
  eintretende  Unterbrechung  wird  die  Verkündung  der
auf  Grund  dieser  Verhandlung  zu  erlassenden  Entscheidung
nicht  gehindert.

§.  53.  Die  Anbringung  der  Beschwerde,  sowie  der
Klage  beziehungsweise  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  hat,  sofern  nicht
die  Gesetze  Anderes  vorschreiben,  aufschiebende  Wirkung.
Verfügungen,  Bescheide  und  Beschlüsse  können  jedoch,
auch  wenn  dieselben  mit  der  Beschwerde  oder  mit  der
Klage  beziehungsweise  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  angefochten  sind,
zur  Ausführung  gebracht  werden,  sofern  letztere  nach  dem
Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeinwesen
  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  §  133  Absatz  3  dieses  Gesetzes.

—  Bisber  Organis.  Ges.  9  44.  —