28 Landesverwaltungsgesetz. § 53.
auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat bewirken
lassen.
§. 199. Bei der Berechnung einer Frist, welche nach
Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, au
welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem
der Anfang der Frist sich richten soll.
. .Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten
bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung
oder 7 dem Tage entspricht, an welchem die
—
Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate,
so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
ällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allemeinen
Feiertag= so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden
erktages.
§. 226. Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist
aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetung
die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
ie während der Unterbrechung oder Aussetzung von
einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne
rechtliche Wirkung.
Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der
auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung
nicht gehindert.
§. 53. Die Anbringung der Beschwerde, sowie der
Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung
im Verwaltungsstreitverfahren hat, sofern nicht
die Gesetze Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung.
Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch,
auch wenn dieselben mit der Beschwerde oder mit der
Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche Verhandlung
im Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind,
zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem
Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen
nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung
im § 133 Absatz 3 dieses Gesetzes.
— Bisber Organis. Ges. 9 44. —