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IV. zu K. 36.
Gehen Interimsscheine, Aktien oder Talons verloren, so ist deren Mor-
tifikation bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Halle auf Kosten der Betheilig-
ten zu beantragen. Die Proklamata sind aber auch durch die in F. 12. be-
zeichneten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. An Stelle
der rechtskräftig für mortifizirt erklärten Interimsscheine, Aktien oder Talons
werden unter Eintragung des Datums des Urtheils in das Aktienbuch neue
Interimsquittungen, Aktien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mortifikation ver-
lorener oder vernichteter Dividendenscheine findet nicht statt. Doch soll dem-
jenigen, welcher den Verlust von Diovidendenscheinen vor Ablauf der Verjäh-
rungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besitz
durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthur, nach
Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht
vorgekommenen Oividendenscheine gegen QOuittung ausgezahlt werden.
V. zu §##. 40. 41.
Die Bestimmungen umner Nr. 3. F. 40. und die des F. 41. werden auf-
gehoben.
Ueber die Verwendung der aus den Revenüen der Jahre 18356. bis
1858. zu milden Zwecken bestimmten Gelder beschließt der Verwaltungsrath.
VI zu . 32. bis 42.
Im Uebrigen finden alle Bestimmungen des Statuts, soweit solche nicht,
wie im Vorstehenden angegeben, abgeändert oder modifizirt worden, auf die
Prioritäts-Stammaktien volle Anwendung.
VII. Was insbesondere neue in der Zukunft zu kontrahirende Anleihen
anlangt, so sollen dabei folgende Grundsätze maaßgebend sein:
1) Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft zu kontrahiren, sei es durch
Aufnahme von Darlehnen oder durch Eingehung von Schuldverbindlich-
keiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmn des laufenden Geschäfts-
jahres erfolgen kann, steht lediglich der Generalversammlung, nicht aber
dem Verwaltungsrathe oder anderen Organen und Beamten der Ge-
sellschaft zu.
2) Die Generalversammlung kann über die Aufnahme von Anleihen nur
dann gültig beschließen, wenn bei der Einladung ausdrücklich angegeben
ist, daß uͤber diesen Gegenstand berathen werden soll.
3) Die