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3) Die Beschlüsse der Generalversammlung über die Aufnahme von Anleie
hen bedürfen der Genehmigung des Handelsministers.
Vorstehende Bestimmungen ad 1.— 3. finden indeß auf diejenigen Dar-
lehne keine Anwendung, welche die Gesellschaft gegen Wechsel und Verpfän-
dung ihrer Liegenschaften von der Preußischen Bank schon erhalten hat. Die
Direktion ist daher befugt, diese Wechsel bei Verfall selbsiständig und ohne Zu-
stimmung der Generalversammlung und des Königlichen Handelsministeriums zu
erneuern.
VIII. Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen
Bergbau= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und
Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die
Verpflichtung dazu nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht den
Gemeinden oder anderen korporativen Verbänden obliegt, oder diese dazu nicht
im Stande sind, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung
in angemessenem Verhaltnisse beizutragen, und kann, sofern sich dieselbe dieser
Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke,
sowie nöthigenfalls zur Gründung neuer Kirchen= und Schul-Systeme diejeni-
gen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Be-
stimmung der betreffenden Ressortminister und des Mimsters für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
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