Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 9. 
Zur Aufnahme von Anleihen ist die Genehmigung der Regierung erfor- 
kessch meice auf die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld zu 
halten hat. 
g. 10. 
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig jährlich wenigstens einmal im 
Monate April, wozu der Vorsteher die Einladungen erlaͤßt. Derselbe kann 
auch außerordentliche Versammlungen berufen. 
Er faßt seine Beschluͤsse nach absoluter Stimmenmehrheit der auf gehoͤ- 
rige Einladung erschienenen Mitglieder. Bei etwaiger Stimmengleichheit giebt 
die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. 
S. 11. 
Die Genossenschaftskasse wird von einem der Schoͤffen verwaltet, welchen 
der Genossenschaftsvorsteher nach Anhoͤrung der uͤbrigen Vorstandsmitglieder 
hierzu bestimmt. Die Hoͤhe seiner Remnneration und der etwa zu bestellenden 
Kaution wird von dem Vorstande festgesetzt. Die Anstellung erfolgt immer 
im Wege eines kuͤndbaren Vertrages. Sollte keiner der Schoͤffen zur Ueber- 
nahme der Rendanturgeschaͤfte geneigt sein, so bleibt dem Vorsteher uͤberlassen, 
eine andere geeignete Person zum Rendanten zu bestellen; jedoch bedarf in die- 
sem Falle der Anstellungsvertrag der Genehmigung des Kreislandraths. 
§. 12. 
Zur Bewachung der Gepnossenschaftsanlagen wird ein Bachwärter be- 
stellt, welcher unter der unmittelbaren Aufsicht des Genossenschaftsvorslehers 
steht. Seine Anstellung, welche entweder auf Kündigung oder auf Lebenzzeit 
geschehen kann, erfolgt nach Anhôrung der Schbôffen von dem Vorsteher. Die 
Höbe seines Diensteinkommens wird von dem Vorstande festgesezt. Die Re- 
gierung kann jedoch dasselbe beslimmen, wenn der Vorstand eine ganz ungenu- 
gende Besoldung beschließen sollte. 
Der Bachwärter, welcher auch als Feldhüter vereidet werden kann, ver- 
waltet seinen Dienst nach einer von dem Worsteher zu erlassenden Instruktion. 
F. 13. 
Die Bachrdumung muß jährlich wenigstens zweimal im Monate April 
vor der Frühjahrsgrabenschau und im Monate November vor der Herbstgra- 
benschau geschehen. 
Die Tage der startfindenden Schauen werden von dem Vorsteher jedes- 
mal vorher bekannt gemacht. Gänsiche Unterlassung oder schlechte Ausführung 
der Räaumung kann gegen den dazu Verpflichteten mit Ordnungsstrafen von zehn 
Silbergroschen bis zu Einem Thaler vom Vorstande geahndet werden. Im 
Wiederholungsfalle noccher Unregelmaßigkeiten kann der Genossenschaftsvorsteher 
das Räumen auf Kosten des betreffenden Uferbesitzers bewirken lassen. 
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