Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Ordnungsstrafen und Kosten koͤnnen im Wege der administrativen Exe- 
kution eingezogen werden. 
g. 14. 
Zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse der Genossenschaft haben die 
Mitglieder derselben jährliche Beiträge zu leisten. Dieselben betragen: 
1) von jedem Hofe, Hause oder Garten im Dorfe Metternich sechs Groschen, 
2) don bbem Morgen sonstigen Eigenthums im Meliorationsbezirke vier 
Broschen. 
Die spezielle Repartition der Beiträge ad 1. auf die einzelnen Genossen- 
schaftsmirglieder in der Gemeinde Metternich geschiehr nach den Bestimmungen 
im §. 3. 
" Durch Beschluß des Vorstandes können mit Genehmigung der Regie- 
rung die jährlichen Beiträge dem Bedürfniß entsprechend herabgesetzt oder er- 
höhet werden. 
S. 15. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Genossenschaftsbeitrdge ruht auf 
den Grundstücken, mit welchen deren Eigenhümer bei der Genossenschaft be- 
theiligt sind. Diese Beiträge müssen in den durch das Ausschreiben des Vor- 
stehers bestimmten Terminen zur Genossenschaftskasse abgeführt werden. Die 
Zahlung derselben kann in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten 
zulässig ist, durch Exekution erzwungen werden. Diese Exekution findet auch 
gegen Pächter, Nutznießer oder andere Besstzer eines verpflichreten Grundslücks 
statt, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich Verpflichteten. Bei Besitz- 
veränderungen kann sich die Genossenschaftsverwaltung an den in dem Genossen- 
schaftskaraster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr die Besitzverän- 
derung angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die 
Berichtigung des Genossenschaftskatasters erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Genossenschaftslasten auf 
die Trennstücke verhältnißmäßig reparkirt werden. 
K. 16. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind, ohne daß es gegen sie eincs wei- 
teren Zwangverfahrens bedürfte, die zur planmäßigen Ausführung der Bach- 
regulirung erforderlichen Flächen ihres Grundeigenthums gegen Entschädigung 
an die Genossenschaft abzutreten verpflichtet. Die Feststellung dieser Entschä- 
digung geschieht in Ermangelung einer gütlichen Einigung mit Ausschluß des 
Rechtsweges in dem durch das Gesetz vom 28. Februar 1843. P. 45.— 51. 
vorgeschriebenen Verfahren. 
F. 17. 
Unbetheiligten Eigenthümern gegenüber wird der Genossenschaft für alle 
zur vollständigen Ausführung der Bach= und Vorfluth-Regulirung erforderlichen 
Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. 
(Kr. 5119.) Kraft
	        
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