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Tarif,
nach welchem das Brückgeld für die Benutzung der festen Brücke
über den Rhein bei Cöln zu erheben ist.
Es wird entrichtet:
I. von jedem Fußgänger mit oder ohne Last.. — Sgr. 2 Uff.
Anmerkung: 1) Kleine Kinder, welche auf dem
Arme getragen werden, sind brück-
geldfrei; ebenso ist
2) wer zu einem Fuhrwerke gehört,
wofür die Abgabe zu III. u. oder
b. gezahlt wird, oder Thiere, wo-
für die Abgabe zu II. a. oder b.
entrichtet wird, reitet, führt oder
treibt, brückgeldfrei.
II. von Thieren:
a) für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulesel.
h) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel . . 1 — =
P)für eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaf, Schwein
oder anderes kleines Vieh, welches frei geführt
oder gelrieben wnd . .... — " 3
Anmerkung: Für Thiere, welche auf einem
Fuhrwerk oder in einem Trag-
korbe über die Brücke gebracht
werden, wird keine besondere
Abgabe erhoben.
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III. vom Fuhrwerke:
a) für ein beladenes, d. h. für ein solches, worauf
sich außer dem Führer noch andere Personen,
oder außer dem Zubehör und Futter für höch-
stens drei Tage an anderen Gegenständen mehr
als zwei Zentner befinden 3. —
b) für ein unbelades 1 = 6
c) für einen Handwagen, Handkarren oder Hand-
schlitken, beladen oder unbeloaden — 3
An-