Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 450 — 
Tarif, 
nach welchem das Brückgeld für die Benutzung der festen Brücke 
über den Rhein bei Cöln zu erheben ist. 
Es wird entrichtet: 
I. von jedem Fußgänger mit oder ohne Last.. — Sgr. 2 Uff. 
Anmerkung: 1) Kleine Kinder, welche auf dem 
Arme getragen werden, sind brück- 
geldfrei; ebenso ist 
2) wer zu einem Fuhrwerke gehört, 
wofür die Abgabe zu III. u. oder 
b. gezahlt wird, oder Thiere, wo- 
für die Abgabe zu II. a. oder b. 
entrichtet wird, reitet, führt oder 
treibt, brückgeldfrei. 
II. von Thieren: 
a) für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulesel. 
h) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel . . 1 — = 
P)für eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaf, Schwein 
oder anderes kleines Vieh, welches frei geführt 
oder gelrieben wnd . .... — " 3 
Anmerkung: Für Thiere, welche auf einem 
Fuhrwerk oder in einem Trag- 
korbe über die Brücke gebracht 
werden, wird keine besondere 
Abgabe erhoben. 
— 
*l 
2 
* 
III. vom Fuhrwerke: 
a) für ein beladenes, d. h. für ein solches, worauf 
sich außer dem Führer noch andere Personen, 
oder außer dem Zubehör und Futter für höch- 
stens drei Tage an anderen Gegenständen mehr 
als zwei Zentner befinden 3. — 
b) für ein unbelades 1 = 6 
c) für einen Handwagen, Handkarren oder Hand- 
schlitken, beladen oder unbeloaden — 3 
An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.