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VI.
Zu Artikel 17.
Von Seiten der Großherzoglich Oldenburgischen Bevollmächtigten wurde
lr diesem Vertrage die Zustimmung des Landtages des Großherzogthums Oldenurg
ausdrücklich vorbehalten. ie Großherzoglich Oldendurersche Regierun
wird, Leban dieser Vorbehalt seine Erledigung gefunden hat, die Königli
Preußische Regierung hiervon benachrichtigen. Die Auswechselung der beiderseitigen
Ratifikations-Urkunden soll demnächst binnen einer, vom Tage der gedachten
Benachrichtigung ab zu berechnenden Frist von vier Wochen erfolgen.
Das gegenwärtige Schluß- Protokoll ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen,
von welchen einer jeden die darin erwähnten Situationspläne Blatt I und 1I.
angeheftet sind, von den beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen worden.
Verlin, den 17. März 1874.
(L. S.) Jordan.
(L. 8S.) Duddenhausen.
(L. S.) Scholz.
(L. S.) Buresch.
(L S§.) Jansen.
(Nr. 8238.)