Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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VI.
Zu  Artikel  17.

Von  Seiten  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Bevollmächtigten  wurde
lr  diesem  Vertrage  die  Zustimmung  des  Landtages  des  Großherzogthums  Oldenurg
  ausdrücklich  vorbehalten.  ie  Großherzoglich  Oldendurersche  Regierun
wird,  Leban  dieser  Vorbehalt  seine  Erledigung  gefunden  hat,  die  Königli
Preußische  Regierung  hiervon  benachrichtigen.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen
  Ratifikations-Urkunden  soll  demnächst  binnen  einer,  vom  Tage  der  gedachten
  Benachrichtigung  ab  zu  berechnenden  Frist  von  vier  Wochen  erfolgen.

Das  gegenwärtige  Schluß-  Protokoll  ist  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen,
  von  welchen  einer  jeden  die  darin  erwähnten  Situationspläne  Blatt  I  und  1I.
angeheftet  sind,  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  vollzogen  worden.

Verlin,  den  17.  März  1874.

(L.  S.)  Jordan.
(L.  8S.)  Duddenhausen.
(L.  S.)  Scholz.
(L.  S.)  Buresch.
(L  S§.)  Jansen.

 

(Nr.  8238.)