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(Ar. 5003.) Verordnung wegen Einführung einer verbesserten Reprdsentation für das Nie-
der-Oderbruch. Vom 27. Dezember 1858.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Zur Beseitigung der Uebelstände und Schwierigkeiten, welche für die
Deichverwaltung des Nieder-Oderbruchs durch die biszerige Zusammensetzung
der Reprdsentalion (Deichschau-Kommission), insbesondere die große Zahl ihrer
Mitglieder herbeigeführt worden sind, sowie zur Herslellung der Rechtsgleich-
heit unter den Gemeinden des Nieder-Oderbruchs, von denen ein Theil nach
der Deich-, Ufer-, Graben= und Wege-Ordnung für das Nieder-Oderbruch vom
23. Januar 1769. das Recht embehrt hat, durch Repräsentanten an den ge-
meinsamen Berathungen über die Deichangelegenheiten Theil zu nehmen, ob-
schon dieselben die Deichlasten mitgetragen haben, verordnen Wir, unter Revi-
sion und Abänderung der die Vertretung der Deichgenossen bei solchen Bera-
thungen betreffenden Bestimmungen der Deich-, Ufer-, Graben= und Wege-Ord-
nung vom 23. Januar 1769., nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund
des §F. 23. des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. bis da-
hin, daß das bereits in der Vorbereitung begriffene Statut für das Oderbruch
ins Leben tritt, was folgt:
S. 1.
Die Deichgenossen des Nieder-Oderbruchs üben ihr Recht zur Theilnahme
an den Berathungen und Beschlüssen über die Deichangelegenheiten fortan durch
ein Deichamt aus, welches besteht aus
a) dem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. für die Königlichen Do-
mainen im Nieder-Oderbruch ernannten Repräsenranten,
b) einem Repräsentanten für die zum Nieder-Oderbruch gehörigen Ritter=
güter.
c) sechs Repräsentanten der zum Nieder-Oderbruch gehörigen Stadt= und
Landgemeinden,
1)dem Deichhauptmann.
Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse sind für den Deichverband
verbindlich.
S. 2.
Für jeden der im vorhergehenden Paragraphen unter à. b. und c. ge-
dachten Reprasentanten wird ein Stellvertreter bestellt.
(Nr. 5003.) Bei