Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 511 — 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Vertrágen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen mochig;r 
die Ordnungsstrafen gegen Mieglieder des Verbandes wegen Verletzun 
dieses Statuts und der besonders dazu erlaffenen Reglements bis zu 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wie- 
senschöffen vertreten. 
K. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen kann der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung anstellen, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmaßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigemnächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Tpaler bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstireln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehdren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ckr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemelder werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeisier und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar isi, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
(Nr. 5134.) Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.