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dieselben haben jedoch nur eine berathende Stimme, abgesehen von dem Fall,
wenn der Deichhauptmann durch einen der Deichinspektoren vertreten wird,
in welchem Falle der letztere stimmberechtigt ist.
S. 12.
Die Mitglieder des Deichamtes sind bei ihren Berathungen und Be-
schlüssen an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler und der Wahl-
bezirke gebunden.
F. 13.
Den regelmäßigen Deichschauen hat der Repräsentant der Königlichen
Domainen und der Repräsentant der Rittergüter beizuwohnen. An denselben
können jedoch auch alle übrigen Repräsentanten Theil nehmen, sowie es den
— uͤberhaupt freisteht, auch an den Grabenschauen Theil zu
nehmen.
S. 14.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach der Deich-, Ufer-, Graben= und Wege-Ordnung vom 23. Januar
1769. oder sonst gesetzlich resp. nach früheren Beschlüssen obliegenden Leistun-
en auf den Hauzhaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen,
o läßt die Regierung in Frankfurt a. d. O. nach Anhörung des Deichamtes
die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder siellt beziehungs-
weise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erfor-
derlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb ein und zwan-
zig F die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angele-
enheiten zu.
8 Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858.
(I. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Gr. v. Pückler.
(Nr. 5004.)