Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 16 — 
dieselben haben jedoch nur eine berathende Stimme, abgesehen von dem Fall, 
wenn der Deichhauptmann durch einen der Deichinspektoren vertreten wird, 
in welchem Falle der letztere stimmberechtigt ist. 
S. 12. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind bei ihren Berathungen und Be- 
schlüssen an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler und der Wahl- 
bezirke gebunden. 
F. 13. 
Den regelmäßigen Deichschauen hat der Repräsentant der Königlichen 
Domainen und der Repräsentant der Rittergüter beizuwohnen. An denselben 
können jedoch auch alle übrigen Repräsentanten Theil nehmen, sowie es den 
— uͤberhaupt freisteht, auch an den Grabenschauen Theil zu 
nehmen. 
S. 14. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach der Deich-, Ufer-, Graben= und Wege-Ordnung vom 23. Januar 
1769. oder sonst gesetzlich resp. nach früheren Beschlüssen obliegenden Leistun- 
en auf den Hauzhaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, 
o läßt die Regierung in Frankfurt a. d. O. nach Anhörung des Deichamtes 
die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder siellt beziehungs- 
weise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erfor- 
derlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb ein und zwan- 
zig F die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angele- 
enheiten zu. 
8 Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858. 
(I. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Gr. v. Pückler. 
  
(Nr. 5004.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.