Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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K. 2. 
Die im §. 1. gedachte Summe von 100,000 Thalern wird durch Kreirung 
von vier und ein halbprozentigen Prioritäts-HObligationen aufgebracht. Die 
Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission, sowie Verzinsung und 
Amortisation dieser Obligationen erfolgt, werden durch ein besonderes Aller- 
höchstes Privilegium festgesetzt. 
S. 3. 
In Ergenzung des §. 17. des Gesellschaftsstatuts wird hierdurch be- 
sltimmt, daß bei Ausfertigung neuer Dividendenscheine ihnen ein Talon nach 
beiliegendem Schema I. zur Erhebung fernerer Dividendenscheine beigegeben 
werden wird. · 
Die Dividendenscheine, welche nach dem beiliegenden Schema II. nun- 
mehr ausgefertigt werden, und der Talon werden nach Ablauf des letzten 
Jahres, fuͤr welches sie ausgereicht worden, zufolge besonderer Bekanntmachung 
erneuert. Sie werden von zwei Mitgliedern des Direktorii oder deren Stell- 
vertretern und dem Rendanten unterzeichnet. 
Schema l. 
Talon 
zu der 
Neisse-Brieger Stammaktie 
W.. 
·» Der Vorzeiger dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legi- 
timation die für vorstehend bezeichnete Stammaktie neu auszuferrigenden ODivi- 
dendenscheine für die nächsten Jahre, 
Breslau, den 1en 18 
Das Direktorium der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft. 
N. J. N. N. — N. N. 
Direktions-Mitglieder. Rendant. 
Schema
	        
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