Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Unterlaͤßt er in obiger Frist die Normalisirung, so bewirkt sie das Dei 
auf seine Kosten im Wege der Exekution. 
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kalische Leiseringsdamm an; derselbe läuft in einen Fluͤgeldeich aus. 
Dieser Damm wird vom Königlichen Fiskus obseranzmaz unterhal= 
ten, ohne daß der Königliche Fiskutz noch damit zu schützende Grund- 
stücke besitzt. Das erforderliche Material, sowie das zu einer etwaigen 
Verbreiterung nöthige Maifeld, wird vom Adjazenten Fekauft und der 
Kaufpreis ebenfalls nach F. 20. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. 
ermittelt. Da dieser Damm sich theilweise dem Muldestrome erheblich 
nähert, so ist auch das Mulde-lfer vom Königlichen Fiskus in Deckung 
zinseshalten, soweit diese Deckung eben zur Erhaltung des Dammes 
nöthig ist. 
An den Leiseringsdamm schließt sich der Niemegker Saulachen= oder 
Landrathsdamm dergestalt an, daß das letzte Ende dieses Dammes zum 
Flügeldeiche wird. Dieser Saulachendamm wird vom Rittergute Nie 
megk in Stand gesetzt und unterhalten. Er läuft als solcher auf der 
Flurgrenze mit dem sogenannten Saugarten, einem Ackergrundstücke, 
aus, welches zur Amtsmühle bei Bitterfeld gehört. Der Besitzer des 
Saugarten normalisirt und unterhält den etwa 29 Ruthen langen Damm 
in seinen Grenzen bis zum Anschlusse an den Seyffertsdamm. 
Der sich dann auf dem Wege von Niemegk nach dem Gasihofe zur 
Grünen Eiche anschließende Seyffertsdamm und der Frankesche Damm, 
auf Grundstücken belegen, welche Besitzern dieser Namen gehören, wird 
künftig von der Scadt Bitterfeld normalisirt und unterhalten. 
Das Maifeld und das Material zum Oammbau wird aus den 
anstoßenden Grundstücken ohne Entschädigung genommen. 
Dieser Damm wird bis 
zum Hohmannsdamme geführt, welcher seinen Namen von dem Besitzer 
des anstoßenden Grundsiücks erhalten har. 
Hohmann normalisirt und unterhält diesen Damm in seinen Gren- 
zen und schließt sich 
an das von der Stadt Bitlterfeld zum Anschluß an die Chaussee über 
den sogenannten Ausstich herzustellende Stück Deich an. 
Was von der Unterhaltung der Deiche gilt, findet auch auf die darin 
befindlichen Auslaßschleusen Anwendung. 
Die Normalistrung muß mit Ausschluß des Frankeschen Dammes und 
des Dammes durch den Ausstich an der Chaussee im Laufe des Jahres 1860. 
vollständig erfolgen. 
Dazu wird jedem Deichhalter die künftige Höhe seines Deiches angeig 
amt 
Der sogenannte Frankesche Damm, desgleichen der Damm durch den 
(Nr. 5141.) Aus
	        
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