— 563 —
(Nr. 5149.) Allerhoͤchster Erlaß vom 31. Oktober 1859., betreffend die Verleihung des Ex.
propriationsrechts und des Rechts zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien für den Bau einer Gemeinde-Chaussee von der
Fraulautern-Saarlouiser Chaussee bis zu dem nach dem Bahnhofe bei
Saarlouis führenden Zufuhrwege.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Fraulaukern-Saarlouiser Chaussee bis zu dem nach
dem Bahnhofe bei Saarlouis führenden Zufuhrwege genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch der Stadtgemeinde Saarlouis das Expropriationsrecht für die
zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseeban= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften.
Der gegenmwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 31. Oksober 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5150.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Oktober 1859., betressend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Eitorf, Regierungsbezirk Cöln, über Mühleip und Obereip
bis zur Cöln-Frankfurter Staatsstraße auf Kircheip, Regierungsbezirk
Coblenz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Eitorf, Regierungsbezirk Cöln, über Mühleip und Obereip
bis zur Cöln-Frankfurter Staatsstraße auf Kircheip, Regierungsbezirk Coblenz,
hinchmt t habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu der Sbeasse erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Indem Ich der Gemeinde Eitorf dieses Reche hiermit in Be-
(r. 5149—5151.) 76“ zug