Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Verbande angehoͤren, soll fortan der Beitritt zu dem Neuen landschaftlichen 
Kreditvereine fuͤr die Provinz Posen unter den in dem Statute vom 13. Mai 
1857. enthaltenen Bediugungen freistehen, wenn sie entweder alle auf den Gü- 
tern eingetragene Pfandbriefe der Posener Landschaft ablösen und resp. zur 
Löschung bringen, oder wenn sie, falls die Güter nur mit vierprozentigen Pfand- 
briefen der gedachten Landschaft belastet sind, für den zur Zeit des Beitrittes 
in Gemäßheit der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum 
Posen vom 15. Oezember 1821. (Gesetz-Sammlung für 1821. S. 218.) noch 
nicht amortisirten Verrag dieser Pfandbriefe dem Neuen landschaftlichen Kre- 
ditvereinc diejenige Sicherheit durch Deposition leisten, welche im F. 3. Nr. 1. 
des Statutes vom 13. Mai 1857. angeordnet ist. 
Die entgegenstehende Bestimmung des F. 1. Nr. 1. des Statutes vom 
13. Mai 1857. wird hierdurch aufgehoben. 
Abschnitt II. 
Der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen soll befugt 
sein, alle dem Posener landschaftlichen Verbande angehörigen Güter, deren 
Besitzer diesem Vereine nach den vorsiehenden Bestimmungen nicht beitreten kön- 
nen, oder nicht beitreten wollen, zu beleihen. 
Bei dieser Beleihung, und bei allen aus derselben sich ergebenden Folgen, 
kommen die Vorschriften des Statuktes vom 13. Mai 1857., soweit sie nicht 
durch die nachfolgenden Bestimmungen abgeandert werden, zur Anwendung. 
K. 1. 
Das Darlehn darf unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, welche in 
Gemäßheit der achfolgenden Besimummungen demselben im Hypothekenbuche 
vorstehen können, zwei Drittheile des nach den Vorschriften der revidirten Tar- 
Ordnung vom J6i 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840. S. 203.) und der 
dazu gehörigen revidirten Spezial-Targrundsätze von der Posener Landschaft 
aufgenommenen und von der Direktion des Neuen landschaftlichen Kredit- 
vereins nach vorgängiger Prufung festzusetzenden Darlehns-Tarwerthes nicht 
übersieigen. 
K. 2. 
Ob und in wie weit Behufs Prüfung und Festsetzung der im F. 1. nä- 
her bezeichneten Taxe Ermittelungen an Ort und Stelle vorzunehmen sind, 
darüber hat die Direktion des Neuen landschaftlichen Kreditvereins lediglich 
nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu befinden; jedenfalls aber hat dieselbe 
bei ihrer Prüfung und Festsetzung die folgenden Vorschriften zu beachten: 
1) Alle
	        
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